Sehr geehrte Fragestellerin,
gem. § 10 Absatz 1
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), besteht für die örtlichen Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich eine Pflicht jeden Letztverbraucher an das Versorgungsnetzt anzuschließen und zu versorgen.
Allerdings kann Ihr Energieversorger eine Versorgung unter den Voraussetzungen des § 33 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ablehnen. Dies ist insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung möglich. Dann ist der Energieversorger berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen oder einen Vertragsschluss abzulehnen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
Für Sie bedeutet dies, wenn Sie Ihre gesamten Schulden bei dem Energieversorger beglichen haben, muss er Sie wieder versorgen.
Für das Zerstören der Plombe müssen Sie jedoch mit einer Anzeige des Energieversorgers rechnen, da Sie sich möglicherweise gem. § 248c StGB
strafbar gemacht haben; Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Nach Ihrer Schilderung hätten Sie jedoch möglicherweise mittels einstweiliger Verfügung gegen Ihren Stromversorger die Weiterversorgung, unabhängig von einer Zahlung, erzwingen können. Daher rate ich Ihnen zukünftig in Momenten bei denen Ihnen keine Lösung einfällt einen Rechtsanwalt zu konsultieren. In den meisten Fällen gibt es nämlich eine Lösung, die dann auch außerhalb von strafbaren Handlungen liegt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Das mit der Anzeige war mir klar also versorgt der Anbieter mich weiter und es ist auf jeden fall besser wenn ich es ihm direkt bei Zahlung sage ???
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich würde Ihnen empfehlen Ihrem Energieversorger dies spätestens bei der Zahlung mitzuteilen. Wenn Sie es ihm gut erklären, verzichtet er vielleicht auch auf eine Anzeige. Dies ist in jedem Falle besser, als zu warten bis der Energieversorger es selbst feststellt.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt