Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst stellt sich die Frage, welche Leistungen der Verband bietet und ob dieser bundesweit gültige Presseausweis tatsächlich "geschuldet" ist. Sollte dieser Ausweis Hauptgrund für die Mitgliedschaft sein und dies nicht nur Ihr Motiv, sondern auch von Seiten des Verbandes Grund und Grundlage der Mitglieder für deren Mitgleidschaft sein, kommt eine Anfechtung Ihrer Betrittserklärung uU wegen arglistiger Täuschung in Betracht.
Möglich wäre auch, dass ein außerordentlicher Kündigungs/Austrittsgrund vorluegt, falls z.B. die Anerkennung des Ausweises erst später weggefallen ist. Ob dies alledings einen wichtigen Grund darstellt kann nur nach Prüfung der Unterlagen (z.B. Satzung, Aufnahmeantrag uä.) beurteilt werden. Auch eine mögliche Anfechtung kann nur auf deren Erfolgsaussichten geprüft werden, wenn diese Unterlagen eingesehen wurden.
Sie sollten bei erfolglosen Vorgehen gegen den Verband einen Rechtsanwalt konsultieren um verrbindliche Auskünfte zu erhalten, auf dieser Plattform kann meine Antwort nur eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Guten Tag,
Sie fragten, ob der bundeseinheitliche (amtlich akzeptierte) Presseausweis von Seiten des Verbands geschuldet sei.
http://www.dpv.org/index.php?page=content/pageView.php?page=16
Diese Adresse lässt dies vermuten, da der Verband in seiner Überschrift hiermit explizit Werbung treibt.
Dies geschieht ungeachtet der Tatsache, dass in Deutschland nur vier Organisationen berechtigt sind, den bundeseinheitlichen PA auszustellen. Dies war mir bei Eintritt in den Verband nicht bekannt. Können Sie sich dazu noch kurz äußern?
Besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf den Seiten des dpv findet sich zum Presseausweis kein Vortrag zu dessen Geltungsbereich. Es wird aber von einer "amtlichen Zulassung" gesprochen. Sollte tatsächlich kein bundeseinheitlicher PA ausgegeben werden können, welcher eine amtliche Zulassung besitzt, sehe ich eine arglistige Täuschung und damit ein Anfechtungsrecht. Wenn der Ausweis zwar amtlich zugelassen, aber nicht überall Akzeptanz findet, liegt keine Täuschung vor, weil dies nicht "versprochen" wird.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin