Gewerblicher Kunde will Widerruf ansonsten negative Bewertung bei Amazon

13. Februar 2013 20:42 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Sehr geehrte Damern und Herren,

ein gewerblicher Kunde kaufte bei uns über Amazon ein Gerät und möchte vom Widerruf gebraucht machen.
Dies ist für gewerbliche Kunden lt. BGB nicht vorgesehen bzw. ausgeschlossen.
Des Weiteren wird auch in unserer Widerrufsbelehrung bei Amazon mit dem Textteil " - Sofern Sie Verbraucher sind - ..." nochmals darauf hin gewiesen.

Nun droht der Käufer uns schriftlich mit einer negativen Bewertung, falls wir den Widerruf trotz gewerblichen Kaufs nicht aktzeptieren.

Was kann man gegen diese Androhung oder evtl. späteren Abgabe dieser negativen Bewertung (Bewertungserpressung?) machen?

Ich nehme an, selbst wenn wir das Gerät zurück nehmen würden, würde uns der Käufer trotzdem eine negative Bewertung geben.

MFG.





Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die Verweigerung der Rückabwicklung ist zutreffend, sofern aus den Umständen der Bestellung hervorgeht, dass der Käufer den Artikel für seine gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit erworben hat.

2. Die Androhung einer negativen Bewertung kann den Straftatbestand einer Nötigung oder Erpressung nach §§ 240 , 253 StGB erfüllen.

Insofern kann dem Käufer schon vorab mitgeteilt werden, dass Sie sich die Erstattung einer entsprechenden Anzeige vorbehalten.

3. Zivilrechtlich kann es sich um eine unerlaubte Handlung zu Lasten Ihres Gewerbebetriebes gemäß § 823 BGB handeln.
Hier hätten Sie gegen den Käufer Anspruch auf Beseitigung der Bewertung.

Wenn Amazon nach Schilderung des Vorganges die Bewertung nicht entfernt, dann könnte gegen den Käufer auch notfalls entsprechend geklagt werden.

4. Zu beachten ist allerdings, dass der Inhalt einer etwaigen negativen Bewertung zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht.

Wenn der Käufer besonders „link" ist und in der Bewertung nicht Preis gibt, dass er ausschließlich wegen der (berechtigten) Verweigerung des Widerrufes negativ bewertet, kann es zu einem Problem kommen.

Bezieht sich seine Negativ-Bewertung dann auf andere, vorgeschobene Umstände, kann er sich ggf. auf die Meinungsfreiheit berufen. Die Gerichte lassen den Käufern bei Amazon- und eBay- Bewertungen einen fast schon unbegrenzten Spielraum unter Berufung auf die Meinungsfreiheit.

In dem Fall sollten Sie Amazon den bisherigen Mail-Verkehr zukommen lassen, aus der die wahre Motivation des Käufers für die Negativbewertung hervorgeht.

Im ungünstigsten Falle wäre hier eine außergerichtliche Auseinandersetzung und ggf. Klage gegen den Käufer auf Einwilligung zur Löschung der Bewertung erforderlich.

Die Rechtslage dafür stellt sich m.E. aber für Sie günstig dar, wenn anhand des Mailverkehres nachweisbar ist, dass der Käufer Ihnen nur schaden will.

Denn eine Berufung auf die Meinungsfreiheit ist nicht möglich, wenn der Wille des Äußernden nachweisbar ist, einen anderen nur schädigen zu wollen.

5. Vorläufig würde ich Ihnen raten, den Käufer darauf hinzuweisen, dass Sie sich vorab haben rechtlich beraten lassen und dass seine Ankündigung den Straftatbestand einer Nötigung und Erpressung erfüllen kann. Zudem, dass Sie sich eine strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.

Zudem, dass er sich zivilrechtlich schadenersatzpflichtig macht und Sie sich auch insofern sämtliche Ansprüche vorbehalten.

Sollte es dennoch zu einer Negativbewertung kommen, wäre zunächst abzuwarten, ob es über Amazon eine Löschung unter Weiterleitung des Email-Verkehrs und Schilderung des Sachverhaltes kommt.

Falls nicht, wäre über weitere (anwaltliche) Schritte gegen den Käufer nachzudenken.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Für Rückfragen stehe ich gern ab morgen früh wieder zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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