Ausfallentschädigung/Schadenersatz bei Verdienstausfall durch Wasserschaden

17. Januar 2007 17:31 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Kann die Untermieterin eines Kosmetikstudios Schadensersatz verlangen, wenn Reparaturarbeiten wegen eines Wasserschadens in den Räumen des Hauptmieters ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigen?

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Ein Schadensersatzanspruch der Untermieterin setzt eine Pflichtverletzung des Vermieters voraus, die hier nicht ersichtlich ist. Denkbar wäre aber eine Mietminderung, wenn die Reparaturarbeiten die Nutzung der Untermieterräume erheblich beeinträchtigen und dies konkret nachgewiesen werden kann.

Meine Freundin hat ein Wellness- und Kosmetikstudio in Kooperation mit einer Zahnarztpraxis, welche im selben Studio Zahnbleichungen und dergleichen durchführt. Hauptmieter ist die Zahnarztpraxis und meine Freunding mietet einen großen Anteil (ca. 75% der Gesamzfläche) als Untermieterin. Anfang Dezember gab es einen Wasserschaden im Raum der Zahnärzte. Die Zahnärzte können seitdem nicht mehr in den Räumlichkeiten tätig werden, was jedoch nicht deren Erwerb blockiert, da die eigentliche Praxis mit denselben Möglichkeiten nur ca. 200m Luftlinie entfernt ist.
Der Wasserschaden liegt am Gebäude selbst (Fallrohr auf dem Flachdach ist durchgerostet)und es sickerte Wasser von den darüberliegenden Stockwerken hinein, über die Wand und die Decke. Räume meiner Freundin wurden nicht (!) betroffen. Natürlich sind jetzt Reparaturarbeiten fällig. Ein Aufstemmen der Mauern innerhalb des Studios ist nicht nötig, allerdings wird neues Laminat verlegt werden müssen, der Stuhl ausgebaut und natürlich Malerarbeiten. Diese Arbeiten an sich bringen etwas Lärm, aber erhebliche Unruhe und natürlich auch Dreck mit sich. Stemmarbeiten werden aber in den beiden darüber liegenden Stockwerken nötig sein und aus Erfahrung wissen wir bereits, dass dies wiederum im ganzen Haus zu hören sein wird um mal nicht zu sagen, den Aufenthalt fast unerträglich macht. Wie schon geschrieben handelt es sich um ein Kosmetik- und Wellnessinstitut und ganz sicher kann jeder nachvollziehen, dass an einen normalen Arbeitsablauf während dieser Zeit wohl kaum zu denken ist. Das würde nur den Verlust von Kunden nach sich ziehen. Es stellt sich also die Frage, kann meine Freundin Schadenersatz bekommen und wenn ja von wem? Und natürlich wie errechnet sich dieser?
Vielen Dank für Hilfe schon einmal im Voraus.

17. Januar 2007 | 17:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein Schadensersatzanspruch setzt eine Pflichtverletzung voraus, die ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen kann.

Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten bzw. diesen wieder herzustellen. Ein Vorwurf wäre dem Vermieter also allenfalls dann zu machen, wenn er sich nicht um die Beseitigung der Schäden kümmern würde.

In Ihrem Fall ist eher daran zu denken, ob Ihnen ein Recht zustehen könnte, die Miete zu mindern, wenn die erforderlichen Arbeiten die Nutzung Ihrer Mieträume beeinträchtigen würden, wobei Sie die Beeinträchtigung dann konkret nachweisen müssten.

Im Extremfall könnte sich soger ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich des Mietvertrages ergeben, vgl. Urteil des OLG Dresden vom 18.12.1998, 5 U 1747/98.

Schadensersatzansprüche vermag ich Ihrer Schilderung jedoch nicht zu entnehmen. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Vermieter wusste und ignorierte, dass das Fallrohr durchgerostet war. Auch das müssten Sie beweisen, Ihre jetzigen Informationen reichen für die Annahme dieses Umstandes jedenfalls nicht aus.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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