Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Schadensersatzanspruch setzt eine Pflichtverletzung voraus, die ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen kann.
Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten bzw. diesen wieder herzustellen. Ein Vorwurf wäre dem Vermieter also allenfalls dann zu machen, wenn er sich nicht um die Beseitigung der Schäden kümmern würde.
In Ihrem Fall ist eher daran zu denken, ob Ihnen ein Recht zustehen könnte, die Miete zu mindern, wenn die erforderlichen Arbeiten die Nutzung Ihrer Mieträume beeinträchtigen würden, wobei Sie die Beeinträchtigung dann konkret nachweisen müssten.
Im Extremfall könnte sich soger ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich des Mietvertrages ergeben, vgl. Urteil des OLG Dresden vom 18.12.1998, 5 U 1747/98.
Schadensersatzansprüche vermag ich Ihrer Schilderung jedoch nicht zu entnehmen. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Vermieter wusste und ignorierte, dass das Fallrohr durchgerostet war. Auch das müssten Sie beweisen, Ihre jetzigen Informationen reichen für die Annahme dieses Umstandes jedenfalls nicht aus.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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