sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Sie sind verpflichtet,dem Arbeitgeber(=hier LBV) Ihren Wiedereintritt in die Kirche mitzuteilen.
Diese Auskunftspflicht(= §3
259,666,675 Bürgerliches Gesetzbuch)
ergibt sich als sogenannte Nebenpflicht aus dem bestehenden Dienstverhältnis mit der LBV.
Bei Nichtmitteilung machen Sie sich gegenüber der LBV schadensersatzpflichtig,soweit diese die Kirchensteuerbeiträge nachentrichten müsste(z.B. dann ,wenn das Finanzamt von Ihrem Wiedereintritt erfährt.
Dies zu Ihrer INformation.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Offenbarungspflicht gegenüber dem Besoldungsamt?
14. Januar 2007 10:24 |
Preis:
30€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Steuerrecht
Guten Tag,
ich werde zur ESt. veranlagt.
Bin nach längerer Kirchenaustrittszeit vor ca. 2 Jahren wieder offiziell in die Kirche eingetreten.
Dennoch wird mir vom Landesamt für Besoldung u. Versorgung NW keine Kirchensteuer abgezogen.
Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung steht unter Kirchenmerkmale: /
Bin ich rechtlich verpflichtet, dem LBV diesen Fehler mitzuteilen?
MfG
E.P.
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0