Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Gemäß § 186 Abs. 9 SGB V
beginnt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bereits mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie waren daher in der Tat in diesen 3 Wochen pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, sofern Sie nicht schon aufgrund Ihres noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
.
Die Beiträge müssen Sie als Rentenantragsteller bis zur Bescheiderteilung zunächst allein zahlen.
Wird Ihre Rente bewilligt, werden Ihnen diese Beiträge gegebenenfalls von der Krankenkasse erstattet oder mit den künftigen Beitragsforderungen verrechnet. Jedoch gilt dies frühestens ab dem tatsächlichen Rentenbeginn. Beitragszahlungen
für die Zeit vor dem Rentenbeginn werden higegen nicht erstattet. Und auch bei Ablehnung Ihres Antrags werden die bereits gezahlten Beiträge nicht erstattet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
die Frage der Pflichtversicherung durch Arbeitgeber ist ja Bestandteil des Problemes. Der Ag hat mich bei der KK zu dem Termin 3 wochen später als die von der KK geforderte Wiederaufnahme der Arbeit angemeldet.(nach Absprache)
Wieso besteht das Arbeitsverhältnis versicherungspflichtig während der Zahlung von Krankengeld durch die KK incl. dieser 3 Wochen nicht fort? Es ist meiner Meinung nach nur unterbrochen. Und ist dann eine neue Anmeldung bei der KK überhaupt nötig?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass während des Bezuges des Krankengeldes das Arbeitsverhältnis nur ruht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
sind aber nur Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Wenn Sie also in den 3 Wochen keinen Lohn erhalten haben, wovon ich ausgehe, waren Sie auch nicht pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
, sondern nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
. Nach der Wiederaufnahme der Beschäftigung gegen Entgelt war Ihr Arbeitgeber verpflichtet, dies der Krankenkasse zu melden, da der Arbeitgeber nun auch wieder verpflichtet ist, die Beiträge abzuführen. Es kommt also darauf an, ob Sie für diese 3 Wochen Lohn bezogen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin