Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zunächst zu dem Video: Hier haben Sie natürlich die Möglichkeit gerichtlich gegen Ihren Freund vorzugehen – z.B. einen Unterlassungsanspruch -, wenn es tatsächlich ein solches Video gibt und er es öffentlich macht.
Da er es jedoch nach seiner Aussage gelöscht hat sehe ich in diesem Fall auch keinen Sinn in einer Anzeige.
Zum Buch ist folgendes zu sagen:
Natürlich haben Sie das Recht über Ihre eigenen Erlebnisse ein Buch zu schreiben und auch in der Öffentlichkeit zu sagen, daß es sich um Ihre eigenen und tatsächlichen Erlebnisse handelt.
Dies ist grundsätzlich durch die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG
gedeckt.
Problematisch wird es natürlich wenn reale andere Personen in dem Buch auftauchen und über diese z.B. Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, oder höchstpersönliche bzw. vertrauliche Dinge der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
Hier kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person vorliegen, die dann ebenfalls z.B. Unterlassungsansprüche auslösen können.
Ob eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, also einerseits einer Abwägung Ihrer Rechte aus der Kunstfreiheit und andererseits einer Prüfung der in dem Buch enthaltenen Aussagen, Schilderungen etc. Hier kann man leider keine generelle Aussage treffen, sondern es bleibt bei einem Rechtsstreit der Abwägung des Gerichts vorbehalten, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer anderen Person vorliegt.
Nach Ihrer Schilderung verwenden Sie keine realen Namen, das ist sicherlich schon einmal positiv und würde ich Ihnen auch anraten.
Allerdings geben Sie auch schon selbst an, daß die Personen – und insbesondere Ihr Ex-Partner – für eine ganze Reihe von Personen/Freunden etc. erkennbar ist, trotz Namensänderung.
Hier ist also Vorsicht angebracht, z.B. wenn Sie vertrauliche Gespräche in der Öffentlichkeit bzw. im Buch wiedergeben.
Das Recht am gesprochenen oder geschriebenen Wort ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person geschützt. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 03,1727
).
Insofern ist es verboten, wenn der Adressat ohne Zustimmung den Inhalt eines vertraulichen Gesprächs oder eines Briefs der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Demnach wäre es nicht empfehlenswert ein unverändertes Gespräch im Fernsehen oder Buch zu veröffentlichen und dazu noch festzustellen, daß dieses Gespräch so tatsächlich stattgefunden hat.
In dieser Hinsicht muß man wohl sagen, daß Sie mit einer Aussage, das Buch sei Fiktion oder zumindest eine Mischung aus Realität und Fiktion weniger angreifbar sind, als wenn Sie sämtliche Geschehnisse als Tatsache hinstellen – insbesondere wenn es sich um eine Liebesgeschichte handelt und der (Ex-) Partner erkennbar ist.
In eine ähnliche Richtung gehen die oben erwähnten Tatsachenbehauptungen.
Unwahre Aussagen mit ehrverletzendem Charakter sind grundsätzlich verboten.
Aber selbst nachweislich richtige Aussagen mit ehrverletzendem Charakter aus dem privaten Bereich können das Persönlichkeitsrecht der genannten – bzw. erkennbaren – Person verletzen.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß mit Schilderungen die eine reale und erkennbare Person betrifft durchaus vorsichtig sein müssen, sonst setzen Sie sich der Gefahr eines Rechtsstreits aus.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen mit Ihrem Buch viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Throner Str. 3
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