Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Inwieweit eine Namensnennung erlaubt ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen (siehe z.B. den aktuellen „Kachelmann"-Fall). Im Endeffekt läuft es dabei regelmäßig auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen hinaus: Auf der einen Seite steht Ihr Interesse an der Veröffentlichung, auf der anderen Seite können diese Interessen mit betroffenen Persönlichkeitsrechten der Personen kollidieren, über die geschrieben wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt auch das Recht der Nennung der eigenen Person und Darstellung in der Öffentlichkeit mit ein. Dagegen können Sie sich u.a. auf die Meinungs- und Kunstfreiheit berufen.
Wenn Sie sich in Ihrem Buch konkret mit der Arbeit der genannten Richter und Anwälte beschäftigen und dabei auch Kritik äußern etc., wird man Ihnen die Namensnennung nicht verbieten können, solange es sich um belegbare Tatsachenbehauptungen oder Kritik in angemessener Form handelt (keine Schmähkritik, Stigmatisierung o.ä..).
Ist die Namensnennung aber nicht zwingend notwendig, weil sich das Buch nicht konkret mit den jeweiligen Personen auseinandersetzt, sondern z.B. pauschal Kritik am Justizapparat, der Anwaltschaft etc. geäußert werden oder nur der Ablauf eines Verfahrens geschildert werden soll, sollte eine Namensnennung unterbleiben. Denn dann überwiegen die Interessen der genannten Personen, da die von Ihnen erwünschten Aussagen im Rahmen Ihrer Autobiografie auch ohne Namensnennung erbracht werden können. Es verbleibt aber auch dann natürlich die Möglichkeit, im Vorfeld die konkrete Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung einzuholen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
19. Oktober 2012
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09:02
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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