Reparaturrückgabe

| 9. Oktober 2012 16:26 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Am 14.04.12 haben meine Frau und ich unsere Funkgerät (Wert ca. 250.-€) persönlich bei einem Händler zur Reparatur gebracht. Ein Reparaturschein etc. wurde uns nicht ausgehändigt.
Im Mai und im Juni haben wir angerufen und wir wurden vertröstet. Am 22.09.12 bin ich persönlich im Geschäft gewesen und man versprach mir, mich zurück zurufen. Am 04.10 habe ich eine E-Mail mit Fristsetzung zur Herausgabe des Funkgerätes geschrieben.Darauf hin kam die Antwort, man bitte um die Reapartaurnummer. Darufhin habe ich den E-Mailverkehr noch einmal geschickt.
Nun stellt sich die Frage, ob wir ohne besagte Reparaturnummer/Qiuttung überhaupt eine Chance haben,das Funggerät zurück zubekommen,wenn ja, welche.

Vielen Dank für eine Antwort

9. Oktober 2012 | 17:16

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Auch wenn Sie keine Quittung im Geschäft erhalten haben, so können Sie offensichtlich auf anderem Wege beweisen, dass Sie das Funkgerät zur Reparatur abgegeben haben.

Zum einen liegt Ihnen offensichtlich entsprechender E-Mail-Verkehr vor, aus dem hervorgeht, dass Sie das Funkgerät abgegeben haben.

Zum anderen waren Sie gemeinsam mit Ihrer Frau im Geschäft, um das Funkgerät abzugeben. Im Streitfall könnte demzufolge Ihre Frau als Zeugin fungieren.

Es ist nicht immer eine Quittung oder ein schriftlicher Beleg erforderlich, um Sachen zu beweisen. Ein solcher Beweis kann demzufolge auch auf andere Weise erbracht werden.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:

Schreiben Sie das Geschäft per Einschreiben nochmals an und fordern Sie es unter Fristsetzung auf, das Gerät umgehend zurückzugeben. Drohen sie für den Fall, dass dies nicht geschieht, rechtliche Schritte und den Gang zum Rechtsanwalt an.

Sollte auch dies nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, sollten Sie sich vor Ort anwaltlich vertreten lassen. Ein Kollege könnte sicherlich Schadensersatz bzw. Herausgabe der Sache zunächst außergerichtlich geltend machen, notfalls dann gerichtlich.

Ich denke nicht, dass Ihre Chancen schlecht stehen, die Sache wieder zurückzukommen. Sollte eine Rückgabe der Sache scheitern, stünde Ihnen im übrigen ggf Schadensersatz zu.

Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

www.zimmlinghaus.de


Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2012 | 15:27

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