Pornographie

16. März 2012 11:05 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Vor geraumer Zeit hat meine Festplatte einen irreversibelen Schaden erlitten. Wichtige Daten können nur noch in einem Speziallabor gerettet werden. Ich gebe zu daß auf dieser Festplatte auch eine Reihe pornographischer Bilder gespeichert sind. Ich bin sicher nicht pädophil! Aber bei einigen der Bilder dürfte die Volljährigkeit der gezeigten Personen vielleicht nicht eindeutig zu bestätigen sein. Ich habe mir das strenge Gesetz zur "Jugendpornographie" durchgelesen. Nun habe ich große Sorgen mich durch ein Verschicken der Festplatte an das Labor (das auch für das Bundeskriminalmat arbeitet!) in die Höhle des Löwen zu begeben und erhebliche Probleme mit Polizei und Justiz bekommen werde.

16. März 2012 | 12:49

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts muss ich Ihnen davon abraten, die Festplatte dem Labor zu übergeben.

Sollte kinderpornografisches Material auf der Festplatte vorhanden sein, müssen Sie damit rechnen, dass das Labor dieses Material zur weiteren Prüfung der zuständigen Staatsanwaltschaft zuleiten wird. Wie Sie selbst schreiben, wissen Sie nicht genau, ob kinder- pornographisches Material auf der Festplatte vorhanden ist. Ich verstehe Ihre Ausführungen allerdings so, dass Sie dies auch nicht ausschließen können bzw. insbesondere nicht ausschließen können, dass vorhandenes Material als rechtlich problematisch identifiziert werden könnte.

Bei einem Anfangsverdacht müssen Sie damit rechnen, dass das entsprechende Material zur Prüfung an die Ermittlungsbehörden weitergegeben wird. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden hier genau ermitteln werden. Sollte sich dann herausstellen, dass tatsächlich kinderpornographisches Material auf der Festplatte vorhanden ist, müssen Sie damit rechnen, dass die Ermittlungen gegen Sie fortgesetzt werden und Sie gegebenenfalls verurteilt werden. Als Inhaber der Festplatte wären Sie schnell identifiziert.

Als Rechtsanwalt muss ich Ihnen stets zum sichersten Weg raten. Ich kann Ihnen nicht dazu raten, das Risiko einzugehen und zu hoffen, dass weder Material gefunden noch weitergegeben wird.

Nach alledem rate ich Ihnen dazu, die Festplatte nicht dem Labor zu übergeben.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wesentliche Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2012 | 21:01

Ich möchte nochmals darauf hinweisen dass es sich mit Sicherheit NICHT um Kinder handelt, sondern MÖGLICHERWEISE um Jugendliche !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2012 | 21:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

In der Tat ist nur der Besitz KINDERpornographischen Materials strafbar, nicht der bloße Besitz pornographischen Inhalts mit Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren.

Ihr Problem wird sein, dass Sie ja offensichtlich gar nicht sicher sind, wie alt die Personen sind. Sofern der bloße Verdacht aufkommt, dass es sich hier auch um Personen unter 14 handeln könnte, müssten Sie mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen.

Es kann natürlich sein, dass das Speziallabor Sie gar nicht anzeigen wird - es besteht in Deutschland keine solche Anzeigepflicht. Sie müssen aber damit rechnen.

Wenn es ganz klar ersichtlich ist, dass es sich keinesfalls um Personen unter 14 Jahren handelt, haben Sie nach meiner Einschätzung nichts zu befürchten, sofern Sie keine pornographischen Inhalte verbreitet haben. Sollte aber auch nur der Verdacht bestehen, dass es sich ggf. doch um Personen unter 14 Jahren handelt, sei Ihnen dringend davon abgeraten, die Festplatte aus der Hand zu geben.



Ich hoffe, Ihnen abschließend weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de

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