Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Frage.
In der Tat ist eine Pfändung von Pensionsansprüchen, die in der Zukunft ausgezahlt werden, möglich. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.11.2002 dies ausdrücklich festgestellt( vgl. BGH 21.11.2002, IX ZB 85/02
).
Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:
„Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen."
Gerne stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Vielen Dank. Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung des BGH (BGH 21.11.2002, IX ZB 85/02
) auch auf Pensionsanwartschaften aus dem Beamten- bzw. Versorgungsrecht Anwendung findet.
Nachfrage:
Entfällt die Pfändungsmöglichkeit von Pensionsansprüchen, die in der Zukunft ausgezahlt werden, nach der Wohlverhaltensphase von zum Beispiel sechs Jahren?
Sehr geehrte Fragesteller,
ich nehme an, dass die Forderung vor dem Insolvenzverfahren, aus der die Pfändung der Pensionsansprüche in Betracht zu ziehen ist, tituliert wurde. Während dem Insolvenzverfahren und auch während der Wohlverhaltensperiode besteht ein Vollstreckungsverbot. Läuft die Wohlverhaltensperiode ab und erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, wird der Schuldner von Forderungen der Insolvenzgläubiger frei. Aus der titulierten Forderung ist keine Vollstreckung mehr möglich und damit natürlich auch die Pfändungsmöglichkeit von Pensionsansprüchen. Eine wesentliche Ausnahme liegt in solchen Forderungen, die vom Schuldner unwidersprochen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet wurden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt