Wieviel Zeit bis zum Gerichtstermin nach Berufung?

28. September 2006 18:37 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


11:04

Nachdem ein Verdacht der Scheinehe im ersten Urteil verworfen wurde und der Staatsanwalt Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat, wieviel Zeit darf dann vergehen bis ein neuer Gerichtstermin stattfindet ?

Wenn das 2. Urteil dasselbe Ergebnis ergibt wie das erste, kann dann im Falle von später auftauchenden belastenden Indizien ein neues Verfahren eröffnet werden ?
Oder zählt das 2. Urteil, wenn es rechtskräftig ist als endgültig ? Es geht wie gesagt um den Vorwurf der Scheinehe.

Vielen Dank im voraus

28. September 2006 | 19:41

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrte Rausuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Für die Terminierung nach Einlegung der Berufung ist keine Frist bestimmt. Je nach dem bei welchem Gericht die Sache anhängig ist, kann dies auch einige Monate dauern.

Eine Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten ist nach § 356 StPO möglich:

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__359.html

Eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten ist nach § 362 StPO möglich.


http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__362.html

Die Möglichkeiten eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zu erreichen sind vielfältiger.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2006 | 10:24

Meine Frage wurde nicht beantwortet:
ich wollte wissen, ob eine Wiederaufnahme zu Ungunsten
____________
des Angeklagten möglich ist ? Das habe ich auch geschrieben.
Bitte sehen Sie nach !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2006 | 11:04

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten ist nach § 362 StPO unter folgenden Bedingungen möglich:


§ 362

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

ANTWORT VON

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