Sehr geehrte Rausuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Für die Terminierung nach Einlegung der Berufung ist keine Frist bestimmt. Je nach dem bei welchem Gericht die Sache anhängig ist, kann dies auch einige Monate dauern.
Eine Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten ist nach § 356 StPO
möglich:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__359.html
Eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten ist nach § 362 StPO
möglich.
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__362.html
Die Möglichkeiten eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zu erreichen sind vielfältiger.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Meine Frage wurde nicht beantwortet:
ich wollte wissen, ob eine Wiederaufnahme zu Ungunsten
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des Angeklagten möglich ist ? Das habe ich auch geschrieben.
Bitte sehen Sie nach !
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten ist nach § 362 StPO
unter folgenden Bedingungen möglich:
§ 362
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.