Sondersignalanlage bei Einsatzfahrzeugen von Hilforganisation

6. Februar 2012 10:39 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss

Zusammenfassung

Kann die Zulassungsstelle die Genehmigung für zwei weitere Einsatzfahrzeuge mit Sondersignal verweigern, obwohl die entsprechende Hilfsorganisation bereits zwei solcher Fahrzeuge besitzt?

Die Genehmigung für Sondersignale unterliegt besonderen Voraussetzungen die nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig sind. Es könnte eine Kontingentierung innerhalb des Bezirks der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde geben oder technische Gründe, die mit den Fahrzeugen zusammenhängen. Die genaue Begründung der Behörde ist entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des abgelehnten Verwaltungsakts. Es wird empfohlen, die Behörde zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern, wenn die Gründe nicht bekannt sind.

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit wenigen Tagen besteht bei uns das Problem das wir seit 5 Jahren bereits 2 Einsatzfahrzeuge mit Sondersignal besitzen (auch eingetragen) und damit First Responder Einsätze uns sonstige Einsätze für unsere Hilfsorganisation sowie Sanitätsdienste übernehmen.
Jetzt kommen zwei weitere Fahrzeuge in unserem Ortsverein dazu und plötzlich werden uns diese durch die Zulassungsstelle untersagt obwohl der Landrat als Leiter der Zulassung auch der Vorsitzende unserer Organisation ist, wir sehen dies als persönlichen Angriff gegen einzelne Mitarbeiter in unserem Team. Kann uns dabei jemand Beraten oder einen guten Tipp geben. Denn selbst unsere Zuständige Behörde sieht plötzlich keine Lösung dafür !! Bundesland Rh.-Pfalz

Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihre Organisation als Rettungsdienststelle anerkannt ist.

Der Einbau von Sondersignalen unterliegt besonderen Voraussetzungen und ist nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig (§§ 38 StVO , 52 StVZO). Da bei Ihnen bereits Fahrzeuge genehmigt wurden, gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzungen im Grunde bei Ihnen vorliegen.

Sie hatten nicht die genauen Gründe für die Versagung der Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde angegeben.
Ich halte es für möglich, dass es hier um eine Kontingentierung innerhalb des Bezirks der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gehen könnte. Es könnte bei Ihnen eine Beschränkung auf eine "erforderliche Anzahl" von Rettungsfahrzeugen geben, und zwei weitere Fahrzeuge würden dieses Kontingent überschreiten.

Möglich sind aber auch technische Gründe, die mit den Fahrzeugen zusammenhängen(sogar die Fahrzeugfarbe kann hier ein Grund sein). i.Ü. sind Sonderwarneinrichtungen durch die Zulassungsbehörde gebührenfrei in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein einzutragen ( § 27 Abs. 1 StVZO)- sofern wie gesagt die Nutzung im konkreten Fall genehmigungsfähig ist.

Soweit Ihnen die genaue Begründung der Behörde bekannt ist, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption, damit ich Ihnen insoweit eine genauere Antwort geben kann.

Sollten Ihnen die Gründe nicht bekannt sein, fordern Sie die Behörde zu einer schriftlichen Stellungnahme hierzu auf. Da es sich bei der versagten Genehmigung um einen abgelehnten Verwaltungsakt handelt, ist dieser auf seine Rechtmäßigkeit auch gerichtlich überprüfbar.
Entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aber v.a. die Begründung der Behörde.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3 , 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

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