Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ein Gutschein ist rechtlich gesehen ein Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB
. Mit der Ausgabe des Gutscheins verpflichten Sie als Aussteller sich, die auf dem Gutschein angegebene Leistung an den Inhaber des Gutscheins zu erbringen.
Da die Gutscheine dem jeweiligen Unternehmen zuzuordnen waren, bestand eine rechtliche Verpflichtung des B zur Einlöung der Gutscheine des A nicht.
Ein Zahlungsanspruch des B gegen A kann sich aber aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677
, 683 BGB
ergeben. Voraussetzung für diesen Aufwendungsersatzanspruch ist die
ordnungsgemäße Erledigung entsprechend dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (hier: A).
Da Sie mit dem Einlösen der Gutscheine durch B nicht einverstanden waren, kommt es darauf an, ob der B dies erkennen konnte (§ 678 BGB
).
Ob dies der Fall ist, also ob der B Ihren entgegestehenden Willen erkennen konnte, ist für mich nicht zu beurteilen, ohne die Details Ihrer gegeseitigen geschäftlichen Beziehung und die Umstände der Trennung der Geschäfte zu kennen.
Haben Sie sich beispielsweise im Streit getrennt, dann würde ich einen Erstattungsanspruch des B verneinen, da für ihn dann offensichtlich gewesen sein dürfte, dass Sie mit einer Einlösung der Gutscheine Ihrer Kunden durch B nicht einverstanden sind.
Hatte die Trennung aber andere Gründe (z.B. Räumlichkeiten zu klein)dann kann ein Kostenerstattungsanspruch des B durchaus bestehen.
Eine Verjährung des gegebenenfalls bestehenden Kostenerstattungsanspuchs des B ist nicht eingetreten, da die Verjährungsfrist hier erst Ende 2011 zu laufen beginnt (Am Ende des Jahres, in dem die Gutscheine eingelöst wurden)und insgesamt 3 Jahre beträgt. Eine Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des B aus §§ 677
, 683 BGB
tritt also frühestens am 31.12.2014 ein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Gegebenenfalls können Sie sich auch zur Vertretung Ihrer Interessen an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
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Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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Hallo Frau Wachtel,
Danke für ihre schnelle und detaillierte Antwort.
Unternehmer „A" wollte die Räumliche Trennung, da es sporadisch zu kleinen
Auseinandersetzungen gekommen war.
Die Trennung verlief ohne Streitigkeiten, Mündlich wurde bei der Trennung, zwischen den 2 Unternehmer vereinbart, dass die Kunden von „A" durch Unternehmer „B" an die neue Adresse weiter geschickt werden.
1,5 Jahre bestand zwischen „A" und „B" keinerlei Kontakt, weder Telefonisch noch Schriftlich.
B meldete sich erst wieder 01/2012 mit der Zahlungsaufforderung der Eingelösten Gutscheinen.
Frage:
Besteht Kostenerstattunganspruch von „B" an „A" ?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
bei dieser Sachlage würde ich einen Erstattungsanspruch des B ablehnen, da aufgrund der mündlichen Absprache zwischen Ihnen klar war, dass Sie nicht wünschten, dass Ihre Kunden von B bedient werden.
Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung müsste zudem B als Anspruchsteller nachweisen, dass das Einlösen der Gutscheine durch ihn Ihrem wirklichen/mutmaßlichen Willen entsprach. Dies dürfte aufgrund der beschriebenen Umstände schwierig werden.
Sie sollten geltend gemachten Anspruch zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)