Geschäftsraummetvertrag

| 13. Januar 2012 17:59 |
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Kredite


Beantwortet von


19:09

Sachverhalt:
Gestern den 12.01.2012 habe ich einen Geschäftsraummietvertrag abgeschlossen. (Betrieb eines Verkaufsraums für Wohnaccessoires und Geschenideen)
Das Datum laut Mietvertrag ist der 01.02.2012 Mietbeginn soll sein der 01.03.2012.
Nun möchte ich diesen Mietvertrag doch nicht abschließen. Hintergrund : Direkt ggü. betreibt eine Nachbarin einen Blumenladen. Da Sie auch
Wohnaccessoires und kleine Verschenke verkauft würde es wohl Überschneidungen geben. Dies ist mir heute erst so richtig bewußt geworden nach einem längerem Gespräch mit der Nachbarin. Mir ist die freie Marktwirtschaft bekannt ich würde auf Mieteinnahmen aber verzichten zugunsten einer guten Nachbarschaft. Aus den Ausführungen des Mieters zu Ihrem Geschäftszweck konnte ich diese Überschneidung nicht unbedingt erkennen.Kann ich ohne rechtliche Konsequenzen vom Vertrag zurücktreten.
Im Vertrag wurde hinsichtlich Kündigung folgendes geschrieben: Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung seitens des Mieters zum Ende des Monats. Der vermieter kann aufgrund Mißverhaltens seitens des Mieters kündigen.
Ich bitte um Antwort

13. Januar 2012 | 18:16

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kein vertragliches Rücktrittsrecht gesondert vereinbart worden ist, werden Sie sich - da ja auch kein Kündigungsgrund vorliegt - einseitig vorzeitig von dem Vertrag lösen können.

Deshalb gilt hier: Getroffene Verträge sind einzuhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2012 | 19:00

Sie schreiben : einseitig vorzeitig von dem Vertrag lösen können und gleichzeitig : Getroffene Verträge einhalten. Wie muss ich das verstehen.Und das datum der Unterschrift erst 01.02.2012 sowie Mietbeginn 01.03.2012 ist ohne Bedeutung?

Vielen Dank für weitere Erläuterung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2012 | 19:09

Sehr geehrter Ratsuchender,


leider ist der Nachtrag nicht veröffentlicht worden, da in der Tat ja ein " nicht " gefehlt hat. Die Antwort lautet also:


Antwort:
Sehr geehrter Ratsuchender,


da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung kein vertragliches Rücktrittsrecht gesondert vereinbart worden ist, werden Sie sich - da ja auch kein Kündigungsgrund vorliegt - nicht einseitig vorzeitig von dem Vertrag lösen können.

Deshalb gilt hier: Getroffene Verträge sind einzuhalten.


Dieses "nicht" sollte eigentlich noch eingefügt werden.

Sie werden Sie also einseitig NICHT vom Vertrag lösen können und der am 12.01 geschlossene Vertrag ist einzuhalten.

Das Datum der Unterschrift und auch das Datum des Mietbeginns spielen dabei keine Rolle; der Mietbeginn ist Bestandteil des mündlich getroffenen Vertrages - und dieser gestern mündlich getroffene Vertrag ist schon wirksam, da die Schriftform (Unterschrift) keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
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Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2012 | 19:21

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die Frage wurde beantwortet und damit ein Rechtsstreit, den der Ratsuchende nur verlieren kann, vermieden. Warum dann nicht geholfen worden sein soll, ist ein Rätsel.....Wenn ein Mindesteinsatz geboten wird, darf man sich wohl kaum wundern, wenn die Antwort dann ebenfalls entsrechend ausfällt. Es ist bemerkenswert, dass Vermieter, Wohnungseigentümer etc. Mindesteinsätze bieten und dann an der Ausführlichkeit herummeckern.

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