Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status richtet sich nach den §§ 5
, 6 SGB V
– eben nach der Frage, ob Versicherungspflicht besteht oder nicht.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern richtet sich die Beantwortung konkret danach, ob von einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 SGB V
auszugehen ist oder von einem Anstellungsverhältnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
.
Dabei ist dann von einem Angestelltenverhältnis auszugehen, wenn der Geschäftsführer im Verhältnis zur GmbH in einem Verhältnis der Weisungsgebundenheit steht oder in die Abläufe der GmbH abhängig eingegliedert ist.
Wenn ein Geschäftsführer mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile hält, liegt unstreitig eine selbständige Tätigkeit vor. Denn in diesem Fall ist keine Grundlage mehr für eine Weisungsgebundenheit mehr vorhanden.
Wenn der Geschäftsführer unter 50 % der Geschäftsanteile inne hat, so muss weiter geprüft werden:
Hat der Geschäftsführer nach dem Gesellschaftvertrag eine Sperrminorität bei Entscheidungen der Gesellschaft?
Ist der Geschäftsführer der Kopf des Unternehmens und/oder hat er besondere Kenntnisse, die er bei seiner Tätigkeit mit einbringt, die ihn unverzichtbar machen?
Können diese Fragen bejaht werden, so ist von einer Selbstständigkeit auszugehen.
Weitere für die Unterscheidung heran zu ziehende Kriterien sind,
- Ob es sich bei der Gesellschaft um ein ehemaliges Einzelunternehmen des Geschäftsführers handelt,
- ob neben dem Geschäftsführer ein weiterer ebenso berechtigte Geschäftsführer vorhanden ist,
- ob der Geschäftsführer besondere Freiheiten in Bezug auf die Einteilung seiner Arbeitszeit hat und ob er sich seiner Arbeitsweise frei auswählen kann,
- ob er vor Kündigungen durch die Gesellschafter geschützt ist.
Ihre Angaben sprechen klar davon, dass Sie als Selbstständiger anzusehen sind. Eine
Insbesondere spricht dafür, dass in der der GmbH schalten und walten können, wie Sie wollen; dass Sie keinerlei Weisungen unterworfen sind und Sie auch bezüglich Ihrer Arbeitszeit und Ihrer Leistungserbringung frei von Einmischungen anderer sind.
.
Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status richtet sich daher nach § 5 Abs. 5 SGB V
– Sie sind nicht versicherungspflichtig.
Bezeichnung als „persönlich abhängig" passt bei Ihrem Verhältnis zur A-GmbH also nicht.
Entsprechende Kriterien hat das Bundessozialgericht unter anderem in den folgenden Urteilen ausgeformt: BSG Urt. v. 17. 5. 2001 – B 12 KR 34/00 R
; BSG Urt. v. 30. 1. 1990 – 11 RAr 47/88
; BSG Urt. v. 30. 6. 1999 – B 2 U 35/98 R
– NZS 2000, 147
.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen.
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