Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB
mit Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam wird.
Der Zugang muss selbstverständlich vom Erklärenden nachgewiesen werden, sodass Kündigungen generell per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.
Eine Kündigungserklärung bedarf jedoch nicht generell der Schrift form.
Ohne Zugang bei Ihnen ist eine Kündigung daher auch nicht wirksam.
Da Ihnen weder eine Kündigung, noch die Fälligstellung des Darlehens mitgeteilt worden ist, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen, der Ihren Fall nach Durchsicht Ihrer Unterlagen besser beurteilen kann. Dieser wird Ihnen dann auch zu eventuellen Rechtsschritten raten.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
E. Korkmaz
Rechtsanwalt
Die Daimler Chrysler Bank hat jetzt eine Firma beauftragt das Fahrzeug abzuholen, ist sie dazu berechtigt. Ich habe im nacherein eine Kündigung zum 12.07.2006 am 15.08.2006 durch die Firma die das Fahrzeug abholen soll erhalten.
Danke im voraus.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
generell ist die Sicherheitsleistung hierfür gedacht. D.h. wenn Sie nicht zahlen, hat die Bank die Möglichkeit zur Verwertung des Fahrzeugs.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der Ihnen bei der eventuellen Vollstreckungsabwehr behilflich ist.
Eine weitergehende detaillierte Auskunft wird Ihnen der Anwalt nach Durchsicht der Unterlagen geben.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
E. Korkmaz
Rechtsanwalt