Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Sie haben zunächst nach § 661a BGB
gegen U einen Anspruch auf Durchführung einer für Sie kostenlosen Reise. („Gewinn“.) Die Vorschrift lautet:
BGB § 661a
Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilung an Verbraucher
sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der
Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Ich gehe davon aus, dass Sie „Verbraucher“ sind, also eine Person, die nicht im Rahmen Ihrer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Nach § 661a BGB
ist U verpflichtet, die zugesagte Reise für Sie kostenlos! (da „Gewinn“) durchzuführen. Dies bedeutet, dass U keinen Anspruch auf Zahlung einer „Buchungsgebühr“ und dergleichen mehr gegen Sie hat. Die durch Sie geleistete „Gebühr“ sollten Sie daher unverzüglich von U zurückverlangen.
II. Fraglich ist indes, ob U diese Reise überhaupt durchführen kann bzw. will. (Mir ist mangels Kenntnis weiterer Umstände nicht klar/nicht bekannt, ob U wirklich in der Lage ist, eine Reise durchzuführen oder nur „Gebühren“ kassieren will.) Dies würde eine Pflichtverletzung des U darstellen, die Sie u.a. zum Rücktritt und/oder zum Schadensersatz berechtigen kann.
III. Haben Sie an einem weiteren Kontakt mit U und an der Durchführung der Reise kein Interesse, so sollten Sie Ihre Erklärung, mit der Sie einem Vertragsschluss (Reise) zugestimmt haben („Gewinnbestätigung“), wegen arglistiger Täuschung durch U anzufechten. Denn U hat Sie ganz klar im Vorfeld des Abschlusses des „Vertrages“ über die wahren Bedingungen getäuscht. (U verlangt ja nun „nach und nach“ immer neue „Gebühren“.) Die von Ihnen bereits geleistet Zahlung können Sie zurückfordern.
Daneben kann das Verhalten des U ein z.B. nach § 4 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 UWG
wettbewerbswidriges Verhalten darstellen, da er Sie u.a. über die wahren „Teilnahmebedingungen“ des Gewinnspiels nicht aufgeklärt hat. Insoweit hat es Sinn, die Wettbewerbszentrale (http://www.wettbewerbszentrale.de) über das unlautere Verhalten des U in Kenntnis zu setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Sie gehen richtig davon aus, daß ich "Verbraucher" bin.
Es ist offensichtlich, daß "U" den oben genannten "Reise-Gewinn" durchführen kann/will, zumal auf der Homepage von "U" die absolut identische Reise, welche ich gewonnen habe, auch regulär gebucht werden kann. Auch dann wären Buchungsgebühren, Flughafenzuschläge, PaxTax etc zusätzlich zu begleichen, wie auf der Homepage von "U" leicht ersichtlich ist.
(Ich denke schon, daß ich erstmal die von Ihnen empfohlene Wettbewerbszentrale in Kenntnis setzen werde.)
"GC" bestätigte mir erneut schriftlich, daß ich von deren Seite NICHT bei diesem einen Gewinnspiel von "U" eingetragen wurde, obwohl "U" das so behauptet hat, als er mir die Gewinn-Nachricht zukommen ließ. Auch meine schriftliche Anfrage vor gut 2Wochen an "U", mir schnellstmöglichst mitzuteilen, woher "U" an meine (Adress-)daten gelangt ist, blieb seither unbeantwortet.
Ich kann mir gut vorstellen, das fällt unter Mißbrauch des Datenschutzes.
Ob sich hier eine Strafanzeige bei der Polizei rechtfertigt(Datenmißbrauch) bzw doch die Übergabe an einen RA (trotz relativ niedrigem Streitwert) sinnvoll bzw aussichtsreich ist, entzieht sich meinen Rechtskenntnissen.
Können Sie mir bitte eine Empfehlung geben zwecks der weiteren Vorgehensweise gegenpüber "U" ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
I. Bzgl. des weiteren Vorgehens, was die Durchführung oder Nichtdurchführung der Reise angeht, darf ich auf meine obigen Ausführungen verweisen. Meiner Ansicht nach haben Sie immer noch einen Erfüllungsanspruch gegen den U auf Durchführung einer für Sie kostenlosen! Reise. Falls U sich ernsthaft und endgültig weigert, eine Reise kostenlos durchzuführen, sollten Sie schließlich vom Vertrag zurücktreten.
II. Eine Strafanzeige zu erstatten, ist nicht unmöglich. Hier könnte ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDSG
iVm § 43 Abs. 2 BDSG
vorliegen. Daneben kann ein ordnungswidriges Verhalten des U nach § 43 BDSG
vorliegen. Definitiv lässt sich dies jedoch von hier aus nicht ohne weitere Tatsachenkenntnis, insbesondere den Weg, den die Daten zu U genommen haben, beurteilen.
Falls Sie Strafantrag stellen möchte, so müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten tun.
Dennoch meine ich, dass das Verhalten des U insbesondere durch eine Mitteilung des Sachverhaltes an die Wettbewerbszentrale am besten „sanktioniert“ werden kann. Soweit U gegen Bestimmungen des BDSG verstoßen haben sollte, könnte auch dies einen (weiteren) Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG
darstellen.
Der Vorteil der Mitteilung an die Wettbewerbszentrale ist, dass dies „nichts kostet“ und die Wettbewerbszentrale bei Verstößen schlagkräftig gegen U vorgehen kann.
Falls es mit U noch zu weiteren zivilrechtlichen Streitigkeiten kommen sollte, können Sie sich natürlich der Hilfe eines Anwalts – gerne auch meiner weiteren Hilfe - bedienen. Derzeit sollte in dieser Hinsicht U durch Hinweis von Ihnen auf die Bestimmung des § 661a BGB
die Rechtslage „klargemacht werden“, so dass sich hoffentlich weitere Schritte erübrigen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt