Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst bedeutet der Umstand, dass zwischen Ihnen und Ihrer ehemaligen Anwältin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, dass die Gebührenforderungen seitens der Anwältin grundsätzlich erst dann vollständig eingefordert werden können, sofern Sie mit den Ratenzahlungen in Verzug geraten, ansonsten die Gesamtforderung teilweise gestundet ist. Da dies nach Ihrer Schilderung offenbar nicht der Fall ist und Sie nach Ihren Angaben vielmehr ordnungsgemäß Ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, muss sich die Anwältin folglich auch weiterhin an die getroffene Ratenabrede halten und kann nicht einfach nach Belieben nunmehr den Gesamtbetrag oder eine Rate zu einem früheren als dem vereinbarten Zeitpunkt von Ihnen einfordern.
Bezüglich der Schweigepflicht regelt § 43 a Abs.2 BRAO
, dass sich diese Pflicht auf alles bezieht, was einem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dies gilt nur nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigeplicht betrifft dabei auch alle personenbezogenen Daten und Tatsachen. Bei der Offenbarung, dass ein Mandatsverhältnis gerade mit Ihnen besteht, werden dann aber zwangsläufig personenbezogene Tatsachen offenbart. Somit ist die entsprechende Auskunft der Kammer richtig, dass hier schon eine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit und somit eine Berufsrechtsverletzung gegeben ist.
Als Folge dieser Verletzung der Schweigepflicht sind durchaus auch Schadensersatzansprüche Ihrerseits denkbar. Allerdings sind derzeit nach Ihren Angaben noch nicht genügend Anhaltspunkte für die Entstehung eines Schadens, welcher zudem seine Ursache in der Schweigepflichtsverletzung selbst haben müsste, bei Ihnen ersichtlich. Unabhängig davon steht es Ihnen natürlich frei, durch Einlegung einer Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen die Anwältin einzuleiten. Schließlich wäre gegebenfallls auch noch an die Möglichkeit der Stellung einer Strafanzeige zu denken wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.
Ist denn der Tatbestand nach 203 StGB erfüllt?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt.
Grundsätzlich ist auch dieser Tatbestand erfüllt, da ein schutzwürdiges Interesse des Mandanten an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten und Tatsachen besteht. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. LG Köln NJW 59, 1598
) kann deshalb auch schon die bloße Nennung des Namens eines Klienten im Zusammenhang mit der für diesen ausgeübten Tätigkeit eine Geheimnisverletzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt