Ist Hetze verfassungswidrig ?

| 27. Mai 2011 05:26 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler

Sehr geehrte Anwälte ,

mich würde mal interessieren ob mögliche Hetze bspw. wenn eine Zeitung gegen Minderheiten, wie Verbrecher, Sexualverbrecher, Ausländer usw hetzt oder die Todesstrafe fordert, bzw dies zusätzlich fordert, seine Grundrechte aufs Spiel setzen kann ?

Wer also gegen die freiheitliche Grundordnung des GG vorgeht und oder auch denkt das sich die Meinungsfreiheit auf verfassungsfeindliche Forderungen erstreckt s. Art. 18 GG i.S.v Art. 102 GG , kann man ihm daher seine Grundrechte entziehen ?
Die Pressefreiheit findet ja z.b Schranken in der persönlichen Ehre, auch das OLG hat ähnlich entschieden



Folgender Kommentar und Ausschnitt des Urteils fand ich dazu :

"
Doch sicher ist das nach § 130 StGB strafbar und auch aus Art 102 i.v mit Art 79 ff GG

Die Meinungsfreiheit hat Grenzen
Was also verfassungswidrig ist kann man nicht so einfach fordern.

Das in dem Urteil sog. Volk der Kinderschänder das als Teil der Bevölkerung gesehen wird, wird mit solchen Äußerungen beleidigt und verhetzt

"Zwar gewährleistet Art. 5 Abs. 1 GG auch das Recht, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Dieses Recht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken aber dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind. Hier ist zu erwarten, dass bei Durchführung der mit dem Thema "Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung" angemeldeten Mahnwache der objektive Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklicht wird. Nach § 130 Abs. 1 Nrn . 1 und 2 StGB ist u.a. strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert. Erforderlich ist, dass den in der geschilderten Weise Angegriffenen ihre Rechte als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise als minderwertige Wesen behandelt werden.
4
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. September 2000 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201056/95" target="_blank" class="djo_link" title="BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95: Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"">1 BvR 1056/95</a> -, Absatz Nr. 37, Das Bundesverfassungsgericht, sowie vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, juris, Rdnr. 18 - 20.
..."

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1940/07



Siehe

"Das Grundrecht schützt Meinungsäußerungen allerdings nicht vorbehaltlos. Der Schutz ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem durch die allgemeinen Gesetze begrenzt. Dazu gehört auch § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ), auf den die Strafgerichte die Verurteilung gestützt haben. Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Strafgerichte. Diese haben dabei jedoch, wenn es sich um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit einschränkt, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr)."

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. September 2000 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201056/95" target="_blank" class="djo_link" title="BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95: Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"">1 BvR 1056/95</a> -, Absatz Nr. 37,


"Das Motto "Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung" verfolgt im Kontext der beabsichtigten Veranstaltung das Ziel, eine - nachvollziehbar - vorhandene feindselige Haltung gegen "Kinderschänder" ins Maßlose zu steigern und gleichsam als Ventil die Wiedereinführung der Todesstrafe anzubieten. Eine solche rechtspolitische Forderung ist indes in der hier vorgetragenen - die Aspekte "Schuld" und "Schwere der Tat" ausblendenden - Form verfassungsrechtlich unhaltbar und erweist sich als hetzerische Stimmungsmache. Das Recht auf Achtung seiner Würde kann keinem Straftäter abgesprochen werden, mag er sich auch - wie gerade beim sexuellen Missbrauch von Kindern - in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen haben, was die Verfassung in ihrer Wertordnung unter ihren Schutz stellt.
13
Vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 1983 - 2 BvR 539, 612/80 - BVerfGE 64, 262, 284.
14
Ungeachtet der Frage, ob durch Art. 1 Abs. 1 GG die Wiedereinführung der Todesstrafe absolut untersagt ist,
15
so ausdrücklich BGH, Urteil vom 16. November 1995 - 5 StR 747/94 -, BGHSt 41, 317 , 325,..."


Daran sieht man, dass man so was NICHT fordern darf

Das ist auch Konsens schaue man sich auch Art 2 der Grundrechtecharta an."

Zu einem ähnlichen Thema fand ich noch folgende Erläuterungen
"Frage:


aufgrund einer politischen Diskussion würde mich mal interessieren, ob einige Medien ein Recht auf Hetze haben ?

Ich fand dazu leider nicht viel, außer ein Urteil des BverGe das aber offenbar nicht direkt damit was zu tun hat.

1 BvR 370/07

Offenbar ist es so, dass unsere Gesellschaft teilweise durch die Medien immer mehr aufgehetzt wird, zumindest ist ja unstreitig, dass bspw Sexualverbrechen lt der Kriminalitätsstatistik nicht steigen, die Medien aber immer schlimmer werdende Fälle teilweise suggerieren und die Politik dank unsere Demokratie oftmals darauf abfährt und die Gesetze verschärft
Bei der Sicherungsverwahrung kann man das ja seht schön sehen auch das die Verschärfung nun kontraproduktiv war und vom obersten Gericht größtenteils gekippt wurde.
Es gibt nun viele andere Beispiele, insbesondere fällt auf, dass Fotos von Gewaltverbrechen zuerst geschwärzt gezeigt werden und auf einmal meist zuerst von Privatmediem dann ganz unbefangen gezeigt werden und unverpixelt.


Es werden also offenbar die Persönlichkeitsrechte von Gewaltverbrechern verletzt aber auch andere zumeist prominente Persönlichkeiten werden oftmals privat gezeigt usw..

Meine Frage dazu ist nun, ob es neben den zuhauf ergangenen Urteilen, dass ja die Pressefreiheit ach so heilig sein soll auch Urteile gibt die die Persönlichkeitsrechte schützen.
Ist dies vielleicht EU weit geregelt bzw. gibt es deutsche oder eu Urteile die das Persönlichkeitsrecht stärken oder sind solche Urteile anhängig ?

Ich persönliche finde, dass Medien nicht das recht haben zu hetzen also das Volk bspw mit unbewiesenen Fakten über Gewalttäter in Aufruhr zu versetzen
..."


Und

"Man sollte sich mal fragen, was Hetze ist, ich habe um das klarzustellen nicht gesagt, dass es hier Hetze gibt, sondern wollte theoretisch wissen, ob es ein Recht auf Hetze gibt und ob man Urteile die bereits ergangen sind, als solches Recht auf Hetze einräumen kann.
Es ist sicherlich klar, dass Hetze nicht unbedingt was mit Verleumdung zu tun haben muss, zumindest nicht immer !
Es ist z.b bei der Volksverhetzung so, dass auch Fakten zu so einer Verhetzung führen kann, also Wahrheiten bzw. Fakten zwar durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht meistens im Lichte des GG positiv für den Hetzenden ausgelegt werden müssen aber nicht, wenn die wahre Aussage mit einiger Boshaftigkeit o.ä stattgefunden hat und dahinter ein menschenrechtswidriges Ziel steht.
Man könnte nun so argumentieren, dass es Gruppen gibt, etwas die Gruppe der Straftäter oder auch die Gruppe der Prominente die als Teile der Bevölkerung genauso gelten, wie die Gruppe der Zigeuner oder der Türken als Beispiel.
Wie ich gerade sehe, hat sich das ja offenbar teilweise geändert, der § 130 StGB z.b bestraft nun keine Hetze mehr gegen Homosexuelle oder gegen andere Teile sondern nur noch gegen natonale rassische ethnische religiöse etc. Gruppierungen.


Wenn es ihre Zeit erlaubt, würde ich gerne wissen, ob die Straftechtsnorm in diesem Zusammenhang tatsächlich die Verhetzung gegen Schwule abgeschafft hat.

Im neuen Gesetz steht

" (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder ...""




Würden sie mir daher Urteile nennen bzw abschließend sagen, ob zb mögliche Hetze gegen Minderheiten und Straftäter auch außerhalb einer Fahndung also im Gerichtssaal von dem GG gedeckt ist oder kann hier Art 18 GG in Betracht kommen ?

Ist es daher so, dass quasi in dem Urteil des o.g OLG das Volk der "Kinderschänder" als Teil der Bevölkerung anhand § 130 StGB so sehr diskriminiert werden, dass man das als Hetze und Missbrauch der Meinungs .- bzw. Pressefreiheit ansehen kann ?
So verrückt wie dies klingt, es ist ja normal das Gewaltverbrecher keinen hohen Stand in der Meinung haben, sind trotzdem zu reißerische Beiträge verboten und verfassungswidrig und kann den Leuten aufgrund Urteil Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1940/07

In Verbindung stehend mit Art 18 GG
es heißt im Urteil

"Das Demonstrations-Thema "Todesstrafe für Kinderschänder / gegen Inländerdiskriminierung" erfüllt diese Voraussetzungen. Das Motto betrifft entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung "Teile der Bevölkerung" i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB . Ein Teil der Bevölkerung ist nach einhelliger Meinung jede inländische Gruppe von Menschen, die durch ein äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal gekennzeichnet ist und einen gewissen, nicht ganz geringfügigen Umfang hat.
6
Vgl. z.B. OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 1980 - 4 Ss 1410/80 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
7
Die mit dem Begriff "Kinderschänder" umschriebene Straftätergruppe ist ein solcher Teil der Bevölkerung. Das Motto der Mahnwache zielt auf diese Gruppe von Menschen, die auf unterschiedlichste Art und Weise Kinder sexuell missbrauchen, wobei der Missbrauch im Einzelfall auch die Tötung des Kindes umfassen kann. Diese - ausweislich aktueller Kriminalstatistiken - zahlenmäßig nicht unerhebliche Personengruppe ist aufgrund des genannten gemeinsamen Merkmals von der der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar.
..."

Vielen Dank schon mal für die Antwort

Eingrenzung vom Fragesteller
27. Mai 2011 | 05:39

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Eine Verwirkung von Grundrechten gem. eines Verfahrens nach Art. 18 GG ist grundsätzlich möglich, erfordert aber ein aggressives und kämpferisches Verhalten, mit dem konkreten Ziel die rechtsstaatliche Ordnung gem. des Grundgesetzes massiv zu stören. Eine bloße Ablehnung, auch wenn diese deutlich zum Ausdruck gebracht wird, der freiheitlich-demokratischen Grundprinzipien ist nach BVerfG nicht ausreichend (BVerfGE5, 85, 141). Ein entsprechendes Verfahren, das die Verwirkung von einem oder mehreren in Art. 18 GG genannten Grundrechten feststellen könnte, richtet sich nach Art. 18 S. 2 , 94 Abs. 2 GG , §§ 1 Nr. 1 , 36 BVerfGG .
In der Praxis hatte dieses Verfahren zur Grundrechtsverwirkung bislang keine besondere Bedeutung. Es erfolgt direkt beim BVerfG. Nur der Bundestag, die Bundesregierung und die jeweilige Landesregierung können ein entsprechendes Verfahren anstrengen.
Für ein erfolgreiches Verfahren müsste in dem jeweils konkreten Einzelfall die Prognose gestellt werden können, dass der Antragsgegner nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in Zukunft die freiheitlich-demokratische Ordnung des Grundgesetzes konkret und massiv gefährdet. Bisher konnte in bisherigen Verfahren diese Hürde nicht übersprungen werden, so dass eine Grundrechtsverwirkung, auch zeitlich begrenzt, bisher hier nicht ausgesprochen werden konnte. (vgl. BVerfGE 11, 282 , BVerfGE 38, 23 ).

Die Verletzung von Grundrechten in diesem Kontext hat hier vor allem Folgen im Rahmen der einfachgesetzlichen Gesetzesregelungen, die z.B. im Rahmen der Persönlichkeitsrechtsverletzung Schadens- und Unterlassungsansprüche nach BGB (§§ 823, 1004) entstehen lassen (Prinzessin Caroline-Urteil, wo hier auch der Anspruch auf eine Gegendarstellung in gleicher Weise begründet wurde).

Das Verfahren zur Feststellung der Verwirkung von in Art. 18 GG genannten Grundrechten ist zudem sehr zeitaufwendig und hat auch in diesem Kontext kaum praktische Relevanz. Obwohl die Verwirkung von Grundrechten also grundrechtlich möglich ist, wird aber insbesondere die vom BVerfG aufgestellte und oben genannte Hürde (relativ sichere negative Zukunftsprognose) problematisch.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Natürlich ist dieses Forum nicht geeignet, hier entsprechende Einzelfälle umfänglich zu prüfen. Dieses Forum kann und soll lediglich eine erste rechtliche Einschätzung anhand der Sachverhaltsschilderung leisten. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2011 | 18:49

Vielen Dank
Ich möchte nochmal auf die von mir gestellten Beispiele / Fragen im oberen Teil vor ihrer Antwort verweisen und bitte trotz des relativ niedrigen Beitrages um eine jeweils kurze Antwort

Im übrigen interessiert mich ob dieses oder ob sie andere klassische Urteile vom BVerfG kennen die Anhand Art 18 GG in Frage kommen könnten.
Oder ob sie auch Urteile nach Art 18 GG kennen

Ich finde gerade jetzt ( Karoline Urteil; Kachelmann; Andreas Türk) ist es umso wichtiger, dass Medien nicht womöglich ein ganzes leben zerstören
Die öffentliche Meinung sieht es wohl auch so, dass in Zukunft insbesondere bei Prominenten behutsamer ermittelt werden sollte, da Menschen die auf Öffentlichkeit angewiesen sind einen sog guten Leumund brauchen.

Gibt es zudem auf europäischer Ebene Regelungen
Etwa EU Grundrechtecharta?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2011 | 07:30

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Art. 18 GG , kommt aus Gründen, die in der Ausgangsantwort genannt sind, in der Praxis kaum zur Anwendung. Zur rechtlichen Sanktionierung stehen den Betroffenen daher vornehmlich strafrechtliche Schutzvorschriften zur Verfügung, die entsprechende verleumderische oder tatsächlich falsche Äußerungen z.B. unter Strafe stellen, und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, mit denen etwaige, aus defamierenden oder herabsetzenden Äußerungen resultierende wirtschaftliche Einbußen ggf. ersetzt verlangt werden können, wenn ein entsprechender Kausalzusammenhang hergestellt und bewiesen werden kann. Des weiteren, auch in prominenten Beispielen, wie dem Kachelmann-Fall, in dem eine „Vorverurteilung" durch die Öffentlichkeit in gewissem Rahmen gegeben sein mag, ist aber eine Verwirkung von Grundrechten gem. Art. 18 GG sicherlich nicht anzunehmen. Auch in den von Ihnen genannten Beispielen mag dies nicht gegeben sein.

Regelungen auf EU Ebene, insbesondere etwaige Menschenrechte, sind ebenfalls nicht geeignet, solche Wirkungen zu erzielen.

Ich hoffe, ich konnte mit diesen Ausführungen Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und verweise hier auch noch einmal auf meine Ausführungen in der Ausgangsantwort.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Juli 2011 | 02:33

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