§§27 StGB etc.

| 22. Juni 2006 14:13 |
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Strafrecht


Beantwortet von


15:13

Guten Tag,
ich habe vor kurzem mit meiner Freundin die Grenze überquert um im Ausland zu heiraten. Sie besitzt eine Duldung und hatte keine Genehmiging Bayern zu verlassen. Sie führte zwar auch ihren Pass mit sich, dieser war aber, wie sich herausstellte, komplett gefälscht.
Ich bin aus allen Wolken gefallen, und jetzt erhalte ich obendrein ein Schreiben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wurde und ich schriftlich dazu Stellung nehmen soll.
- Verdacht auf Beihilfe zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen bzw. aufenthaltsrechtlicher papiere i.S.D. §§27 StGB i.V.M. 276,276a StGB;
- und Beteiligung an folgenden Ordnungswidrigkeiten:
-- Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der duldung,
-- Meine Freundin hatte keinen gültigen pass beim grenzübertritt
(§14, OWIG i.V.M. 98 3) 1 und 2 AufenthG.

Meine Fragen:
- Welche Strafe erwartet mich?
- Wie soll ich mich verhalten: (Den Fragebogen ausfüllen oder besser keine Angaben zur Sache machen? Zusätzliche Empfehlungen?

Vielen dank

22. Juni 2006 | 14:45

Antwort

von


(2984)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


da Sie von den gefälschten Papieren keine Kenntnis hatten, wird der Verdacht auf Beihilfe nach §§ 27 , 276 ,276a StGB sich hier nicht erhärten lassen. Voraussichtlich wird das Verfahren insoweit eingestellt werden.

Bezüglich der Ordnungswidrigkeiten ist mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,00 EUR zu rechnen, wenn IHNEN hier etwas angelastet werden kann. Der Tatbestand wurde durch die Freundin/Frau erfüllt; inwieweit Sie dann tatsächlich belangt werden können, wird sich abschließend erst nach Akteneinsicht abschließend klären lassen.

Sie sollten derzeit KEINE Stellungnahme abgeben.

Wichtig ist nun, schnellstens einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessns zu beauftragen, damit dieser zunächst die Akte einsehen und die dann notwendigen weiteren Schritte einleiten kann.

Dabei wird es auf die genauen Umstände und insbesondere Ihre Kenntnis auch der Owi-Vorschriften ankommen.

Machen Sie nun schon Angaben, kann dieses sehr riskant sein, da Sie dann ggfs. den Ermittlungsbehörden weitere Informationen mit der Stellungnahme geben, die bisher vielleicht noch gar nicht bekannt sind.

Nach Akteneinsicht wird das weitere Vorgehen dann zu klären sein, wobei zunächst einmal ein Geständnis bei der Höhe der Geldbuße deshalb wichtig ist, da dies dieses mildernd auswirkt und sogar auch zur Einstellung führen kann. Wichtig wird dabei auch sein, inwiewei Sie ggfs einem Irrtum unterlegen gewesen sind, was so nicht geklärt werden kann. Liegt ein Irrtum nicht vor, sollte dann sofort ein umfassendes Geständnis abgelegt werden.

Also: (Derzeit) Keine Angaben machen, einen Rechtsanwalt beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2006 | 14:57

Guten Tag Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und gute Antwort.
Der Fragebogen kommt von der Bundespolizeiinspektion im Norden Deutschlands, ich wohne in Bayern. Sollte der Anwalt auch aus dem Norden sein, oder besser aus meiner Nähe oder könnten auch Sie den Fall übernehmen?
Welche Kosten kämen in diesem Fall auf mich zu?
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2006 | 15:13

Das kann über unser Büro gemacht werden.

Faxen Sie mir bitte einmal den Fragebogen zu. Ich werde dann alles Weitere auch hinsichtlich der Kosten in einer nichtöffentlichen email mitteilen.

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