Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Im Normalfall werden Ausnahmegenehmigungen nach § 8 HWO erteilt. Diese können Sie z.B. als Handwerksgeselle oder als Industriemeister bekommen. Dazu müssen Sie zweierlei nachweisen, nämlich:
Den Ausnahmegrund (Warum ist es Ihnen nicht möglich, die Meisterprüfung nachzuholen?) sowie
eine meistergleiche Qualifikation.
Jeder Fall wird individuell gehandhabt.Einige Gründe, die Sie angeben können für den Ausnahmegrund könnte sein:sie möchten eine begrenzte Spezialtätigkeit ausüben, sie sind im „fortgeschrittenen" Alter,sie sind körperbehindert oder haben gesundheitliche Probleme, bei einem Angehörigen liegen Gesundheitsprobleme vor oder es liegen Belastungen im familiären Umfeld vor, Arbeitslosigkeit droht- die Ausnahmebewilligungkann dann befristet erteilt werden, damit Sie die Meisterprüfung nachholen können.
Auf der Grundlage von § 7 b
Handwerksordnung (HwO) ist es sogenannten "Altgesellen" möglich, sich für bestimmte zulassungspflichtige Handwerke über eine Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
Der § 7 b HwO
regelt, unter welchen Voraussetzungen qualifizierte Gesellen sich selbstständig machen können. Solche Gesellen erhalten dann eine sogenannte Ausübungsberechtigung, wenn sie in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt vier in leitender Stellung.Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden.
Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung (sechsjährige Tätigkeit, davon vier in leitender Position) als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Die Erteilung der Ausübungsberechtigung erfolgt auf Antrag von der Handwerkskammer. Durch die Ausübungsberechtigung kann das Handwerk in vollem Umfang ausgeübt werden.
Fragen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer mit Ihren genannten Gründen für eine Ausnahmeregelung bei Ihnen nach.
Sie müssen konkrete Gründe haben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt
Altgesellenreglung.
11. März 2011 20:03 |
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Rechtsanwalt Ahmet Aktug
Ich bin gelernter Zimmerer und seit 2005 selbständig mit Einbau von genormten Bau fertigteilen. Ich kann damit aber nicht viel anfangen muste schon viele Aufträge ablehnen weil mir der Meister fehlt.Habe aber auch keine zeit ihn zu machen, gibt es da soetwas wie die Altgesellenreglung oder Ausnahmegenemigung für das abbinden und errichten von dachstühlen??
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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