Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Um es sogleich vorweg zu nehmen: Eine gesonderte Verordnung oder ein Gesetz, wie speziell ein Tierarzt mit einem Fundhund oder allgemein Fundtier zu verfahren hat, gibt es nicht. Vielmehr gelten hier auch für Tierärzte erst einmal dieselben Regeln wie für jeden anderen Menschen auch. Danach gilt:
Bei der Besitzerlangung eines Fundtieres hat der Finder zunächst die Pflicht, das Tier tierschutzgerecht unterzubringen und den gesetzlichen Bestimmungen des Fundrechtes gemäß §§ 965 ff. BGB
i.V.m. § 90a BGB
zu genügen. Es ist also umgehend der Verlierer bzw. Eigentümer zu unterrichten Ist dieser nicht bekannt, muss der zuständigen Gemeinde oder Polizeibehörde der Umstand des Fundes angezeigt werden.
Die weitere Verantwortung für die Aufnahme und Unterbringung des Tieres liegt dann bei der zuständigen Fundbehörde. Wie diese mit dem Fundtier weiter zu verfahren hat, wird durch jeweilige Landesvorschriften geregelt. Zumeist existieren hierfür landesspezifische Richtlinien über die Verwahrung von Fundtieren, die weitere Haltung erfolgt aber dann im Auftrag der Gemeinden zumeist in Tierheimen von Tierschutzvereinen. Anfallende Kosten für eine tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung hat dabei dann nach diesen Vorschriften regelmäßig die zuständige Fundbehörde zu tragen. Zu den Betreuungskosten für Fundtiere gerhören dabei auch die notwendigen veterinärmedizinischen Behandlungskosten wie z.B. erforderliche Behandlung von Verletzungen, Krankheiten aber auch erforderliche prophylaktische Eingriffe wie Impfung und Entwurmung.
Ansonsten kann sich bei dem Fund eines Hundes oder anderen Tieres wie sonst auch für den Tierarzt natürlich die Notwendigkeit und damit Verpflichtung zu einer Behandlung aus Tierschutzgründen im Sinne des Tierschutzgesetzes ergeben. Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.01.1982 (BGH, 1982, S. 1327).kann dabei der Tierarzt sogar je nach den Umständen des Falles auch berechtigt und verpflichtet sein, das jeweilige Tier zu töten, wenn eine dramatische Verschlechterung des Zustandes einen weiteren Behandlungserfolg nicht mehr erwarten läßt und es nur noch darum geht, dem Tier weitere Qualen zu ersparen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
rechtsverbindliche verordnung für tierärzte bei fundhunden
1. November 2010 06:58 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht
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Rechtsanwalt Thomas Joschko
Gibt es eine rechtsverbindliche Verordnung wie ein Tierarzt zu verfahren hat, wenn er von einem Fundhund unterrichtet wird?
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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