Handykartenverträge als Kombigeschäft

24. Februar 2006 20:12 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 08.02.2006 habe ich erfolgreich eine Sofotkaufauktion bei einem sogenannten eBay-Powerseller (also gewerblich) beendet.

Es handelte sich hierbei um ein Kombiangebot bestehend aus:

1. 2 Mobilfunkverträge über 24 Monate Laufzeit in Verbindung mit einer monatlichen Grundgebühr in Höhe von 9,95 Euro à Vertrag. Eine einmalige Bereitstellung in Höhe von 24,95 Euro à Vertrag sollte laut Auktionstext nicht berechnet werden.

2. 1x Acer-Notebook (Neu) gegen Zuzahlung von 109,00 Euro zzgl. Versandkosten 8,90 - insgesamte Grundkosten 117,90 Euro.

Leider hat der Anbieter nach meinem Kauf nachweisbar den Auktionstext zu meinen ungunsten (andere Geschädigte, Ausdrucke) verändert - plötzlich sollte der Bereitstellungspreis wieder berechnet werden.

Mehrfache Klärungsversuche (per eMail) blieben unbeantwortet.

Der Mobilfunkanbieter (Mobilcom) bestätigt nun das ein einmaliger Bereitstellungspreis berechnet wird, laut Vertriebspartner (vorgenannter Powerseller).

Die beiden Mobilfunkkarten nebst AGB`s habe ich am 22.02.2006 erhalten. Selbstverständlich sind diese bis dato ungenutzt.

Die beiden Mobilfunkkarten wurden am 15.02.2006 aktiviert (war kein Wunschtermin - Aktivierung erfolgte ohne Absprache).

Das zugesagte Notebook ist bis dato leider noch nicht eingetroffen, da angeblich Nachlieferung erfolgen soll.

Aufgrund der genannten "Geschäftspraktik" habe ich eigentlich vor den Kombivertrag nach Fernabsatzgesetz zu widerrufen.

Übrigens laufen die Mobilfunkverträge auf meinen Privatnamen, die Rechnung für das Notebook über meine Firma.

Meine Fragen sind daher folgende:

1. Habe ich grundsätzlich die Möglichkeit den Kombivertrag zu widerrufen (Dienstleistungsvertrag)?
2. Besteht seitens des Mobilfunkanbieters die Möglichkeit Kosten für die Bereitstellung sowie Grundgebühr seit Kartenaktivierung zu berechnen ?
3. Welche Fristen sind bei einem Widerruf zu beachten - Kartenaktivierung oder Zugang/Annahme der Ware ?

Dankbar wäre ich Ihnen für eine zeitnahe Rückinfo.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen





-- Einsatz geändert am 27.02.2006 09:10:06

-- Einsatz geändert am 28.02.2006 10:46:21

Eingrenzung vom Fragesteller
25. Februar 2006 | 20:17
28. Februar 2006 | 11:41

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

1.
Wenn ein Verbraucher bei eBay einen Artikel von einem Unternehmer unter der Rubrik Sofort-Kauf erworben hat, steht ihm in der Regel bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages auch ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu (§§ 312b ff.BGB).
Das setzt voraus, dass ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen im Wege des vertreibt und hierfür einen eigenen Vertriebskanal vorhält.
Wenn der Unternehmer hierfür keine Fernkommunikationsmittel einsetzt, sondern persönlichen Kundenkontakt präferiert, sind die §§ 312 b ff. BGB nicht anwendbar.

Unternehmer ist dabei eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die Unternehmereigenschaft dürfte bei dem von Ihnen genannten Powerseller gegebe sein, so dass Ihnen auch ein Widerrufsrecht zusteht.

2.
Diese Frage lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. Die Lösung dürfte über einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters zu finden sein.

3.
Bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt einer Belehrung über das Widerrufsrecht durch den Unternehmer, bei einer Warenlieferung jedoch nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Käufer (Verbraucher).
Für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, beginnt die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen.

Die Dauer der Widerrufsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen, verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. per E-Mail9 erst nach Vertragsschluss erfolgt.
Für den Verbraucher ist also maßgebend, zu welchem Zeitpunkt ihm die Belehrung mitgeteilt wird.


Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung eine Orientierung in der Sache geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

K. Roth
- Rechtsanwalt -


info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2006 | 15:03

Guten Tag Herr Roth,

herzlichen Dank für Ihre Antwort, die mir schon eine gute Orientierung gibt.

zu 1) Unklar ist mir allerdings noch der Punkt ob ich als gewerblicher Nutzer ein ebensolches Widerrufsrecht habe. Da zumindest die Rechnung für das Notebook auf meinen Firmennamen ausgestellt ist. Die beiden Handyverträge laufen auf meinen Privatnamen. Soweit mir bekannt ist, ist ein Widerruf unter gewerbetreibenden nicht möglich bzw. kann wirksam ausgeschlossen werden.

zu 2) Seltsamerweise wird seitens des Mobilfunkanbieters auf kein Widerrufsrecht (weder Online noch in der mir vorliegenden Schriftform) hingewiesen.

Nochmals vielen Dank für die Beantwortung dieser Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Brockers

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2006 | 15:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn auf beiden Vertragsseiten Unternehmer auftreten, kommt ein Fernabsatzvertrag nicht in Betracht, da kein Verbraucher beteiligt ist.
Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 b ff. BGB scheidet daher aus. Ein Widerrufsrecht kann somit nur vertraglich vereinbart werden. Dies ist bei Ihnen wohl nicht geschehen.

Hinsichtlich des Mobilfunkanbieters läuft keine bestimmte Widerrufsfrist und erlischt auch nicht, da Sie hierüber nicht belehrt worden sind.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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