Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte beachten Sie, dass eine Antwort nur auf den von Ihnen gegebenen Informationen basiert. Sollten die Tatsachen anders sein, ist auch die Einschätzung möglicherweise eine Andere.
1. Sofern es sich bei der angebotenen Ware tatsächlich um Markenware und keine Fälschungen handelt, liegt aus Markenrechtlichen Gesichtspunkten zunächst (siehe 3.) kein Verstoß vor.
2. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz § 24 MarkenG
dürfen Sie gebrauchte Ware, die Sie gekauft haben auch weiter verkaufen (BGH, 24.06.04, I ZR 44/02
), ES SEI DENN, dass die Ware auf dem europäischen Markt noch nicht von dem Markeninhaber vertrieben wird (siehe BSP Abercrombie & Fitch http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200012,200038,1019558/SH/0/depot/0/).
3. Sollten Sie also Ware verkaufen, die auf dem Europäischen Markt bisher vom Inhaber nicht vertrieben wird, laufen Sie Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten.
4. Für neue Ware müssen Sie gegebenenfalls eine Lizenz erwerben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrte Frau Nina Heussen,
zu meinem Verständnis noch folgenden Nachtrag.
Geht es darum, dass die Marke generell schon am europäischen Markt sein muss oder bezieht sich dies auch auf einzelne Kollektionsartikel? Gibt es bspw. Marke X in Europa zu kaufen, aber ein bestimmtes Produkt wird von Marke X nur außerhalb der EU angeboten. Darf dann dieses Produkt der Marke X trotzdem in der EU gebraucht verkauft werden, weil es die Marke an sich ja schon in der EU gibt?
2. Punkt
Ich schätze Ihr kompetentes Auftreten sehr und möchte Sie dahingehend, um eine Bgeleitung meiner Existenz bitten.
Auch zu anderen Fragen brauche ich natürlich Hilfe bspw. Mahnungen wegen Zahlungsverzug, wegen nicht gelieferter Ware etc. Möchten Sie sich diesem in Zukunft annehmen? Was kostet Ihr Service (bspw. für oben genannte Standardmaßnahmen)? Eine kurze Übersicht per Mail wäre toll.
Ich wünsche ein schönes Wochenende!
Ihre Nachfrage kann so nicht pauschal beantwortet werden, hier kommt es maßgeblich darauf an, ob der Markeninhaber den vertrieb beschränkt hat oder nicht.
Zu Ihrer Anfrage nach Rechtsbegleitung schicke ich Ihnen gerne ein Angebot.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin