Gebrauchtwarenverkauf

24. Februar 2006 19:16 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihnen gern einen Fall schildern und bitte um rechtliche Einschätzung Ihrerseits.

Petra hat ein Gewerbe angemeldet und verkauft Kleidung und Accessoires bei einem Internetauktionshaus. Die Kennzeichnungspflichten bezüglich ihres Gewerbes erfüllt sie natürlich. Es geht ihr nun aber darum, ob sie bei dem Handel mit gebrauchter Kleidung und mit gebrauchten Accessoires Bedenken haben muss bezüglich irgendwelchen Lizenzen zwecks Veräußerung (Markenrecht etc.). Abgesehen davon handelt es sich bei den Waren von Petra natürlich nachweislich um Originalware. Ist es Petra nun gestattet (auch mehrere gleichartige) gebrauchte Kleidungsstücke zu veräußern oder bedarf es dazu einer Lizenz wie es im Fall von Neuwaren wahrscheinlich der Fall wäre? Beispielsweise mag Petra bestimmte Dinge, die sie aber nur einmal trägt. Trotzdem besteht gewinnerzielungsabsicht, da sie die Dinge stets versucht sehr günstig einzukaufen.
Außeracht bleibt auch die Hygiene. Die Kleidungsstücke sind natürlich alle ordnungsgemäß gereinigt. Wie steht es also um die Lizenzfrage? Kann Petra auch gebrauchte Dinge, die Sie außerhalb der EU erworben hat (verzollt!) verkaufen? Letztlich sei noch angemerkt, dass Petra natürlich keinen "Ramschshop" unterhalten möchte, sondern ihre angebotenen Waren zwar gebraucht, aber maximal 3-4 mal getragen bzw. benutzt wurden. Bitte nennen Sie auch relevante Normen.

Vielen lieben Dank für eine Antwort.


-- Einsatz geändert am 25.02.2006 10:58:31

Eingrenzung vom Fragesteller
25. Februar 2006 | 08:43
Eingrenzung vom Fragesteller
25. Februar 2006 | 08:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte beachten Sie, dass eine Antwort nur auf den von Ihnen gegebenen Informationen basiert. Sollten die Tatsachen anders sein, ist auch die Einschätzung möglicherweise eine Andere.

1. Sofern es sich bei der angebotenen Ware tatsächlich um Markenware und keine Fälschungen handelt, liegt aus Markenrechtlichen Gesichtspunkten zunächst (siehe 3.) kein Verstoß vor.
2. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz § 24 MarkenG dürfen Sie gebrauchte Ware, die Sie gekauft haben auch weiter verkaufen (BGH, 24.06.04, I ZR 44/02 ), ES SEI DENN, dass die Ware auf dem europäischen Markt noch nicht von dem Markeninhaber vertrieben wird (siehe BSP Abercrombie & Fitch http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200012,200038,1019558/SH/0/depot/0/).
3. Sollten Sie also Ware verkaufen, die auf dem Europäischen Markt bisher vom Inhaber nicht vertrieben wird, laufen Sie Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten.
4. Für neue Ware müssen Sie gegebenenfalls eine Lizenz erwerben.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2006 | 14:40

Sehr geehrte Frau Nina Heussen,

zu meinem Verständnis noch folgenden Nachtrag.
Geht es darum, dass die Marke generell schon am europäischen Markt sein muss oder bezieht sich dies auch auf einzelne Kollektionsartikel? Gibt es bspw. Marke X in Europa zu kaufen, aber ein bestimmtes Produkt wird von Marke X nur außerhalb der EU angeboten. Darf dann dieses Produkt der Marke X trotzdem in der EU gebraucht verkauft werden, weil es die Marke an sich ja schon in der EU gibt?

2. Punkt
Ich schätze Ihr kompetentes Auftreten sehr und möchte Sie dahingehend, um eine Bgeleitung meiner Existenz bitten.
Auch zu anderen Fragen brauche ich natürlich Hilfe bspw. Mahnungen wegen Zahlungsverzug, wegen nicht gelieferter Ware etc. Möchten Sie sich diesem in Zukunft annehmen? Was kostet Ihr Service (bspw. für oben genannte Standardmaßnahmen)? Eine kurze Übersicht per Mail wäre toll.

Ich wünsche ein schönes Wochenende!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2006 | 16:12

Ihre Nachfrage kann so nicht pauschal beantwortet werden, hier kommt es maßgeblich darauf an, ob der Markeninhaber den vertrieb beschränkt hat oder nicht.

Zu Ihrer Anfrage nach Rechtsbegleitung schicke ich Ihnen gerne ein Angebot.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

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