Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja. Sie müssen Beiträge zahlen. Denn die Versicherungsbefreiung gilt nur für ihr Beamtenverhältnis. In der Landwirtschaft sind Sie Unternehmer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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welcher Beamte ist denn dann nach § 4 beitragsfrei?
welcher Beamte ist denn dann nach § 4 beitragsfrei?
Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf das Beamtenverhältnis.
Versicherungsfreiheit nach § 4 SGB VII
besteht „soweit" die Unfallversorgungsvorschriften gelten, d.h. nur für Dienstunfälle, Kassler Kommentar zum § 4 SGB VII
.
Ergänzend:
Versicherungspflicht
einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters
in einer Zweitbeschäftigung oder
während einer Beurlaubung
in der Sozialversicherung
RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 – IV –
v. 16.11.2012
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
3.1
Versicherungspflicht in der Zweitbeschäftigung
(1) Beamte und Beamtinnen sind aufgrund der ihnen zugesagten Anwartschaft auf Versorgung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI
in ihrem Hauptamt in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie sind in einer Zweitbeschäftigung ebenfalls versicherungsfrei, wenn die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus der Hauptbeschäftigung auf die Zweitbeschäftigung erstreckt wird (sog. erweiternde Gewährleistungsentscheidung). Voraussetzung hierfür ist, dass die Zweitbeschäftigung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.
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