Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für Auslandsrückkehrer nach längerer Abwesenheit ist § 6 Abs. 3a SGB V
einschlägig.
Dieser besagt folgendes:
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
Um versicherungsfrei zu sein ( und damit nur in die PKV aufgenommen zu werden) müssen sie also folgende Bedingungen zugleich erfüllen:
1. Sie dürfen 5 Jahre lang vor ihrer Rückkehr nicht gesetzlich versichert gewesen sein. Dies sehe ich bei ihnen nicht. Sie sind zwar nicht pflichtversichert, aber sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. UND Sie müssen mindestens 2,5 Jahre von diesen 5 Jahren nicht versicherungspflichtig gewesen sein, obwohl sie dem Deutschen Bundesgebiet unterfielen. Der Aufenthalt auf deutschem Bundesgebiet ist ein ungeschriebenes Tatbestandmerkaml, es ist in die Norm hineinzulesen, weil auf sie während der benannten Zeitpannen deutsches Recht Anwendung finden muss. Dies ist aber nicht der Fall, da sie in Amerika leben. Auslandsrückkehrer, gerade wenn sie mehrere Jahre im Ausland leben, erfüllen diese Voraussetzung per sè nicht.
Demnach können sie bei Rückkher aus Amerika wieder problemlos in die gesetzliche Krankenkasse. Einer Anwartschaft oder einer freiwililigen Mitgliedschaft während des Auslandsaufenthaltes bedarf es nicht, sondern sie melden sich nach Rückkehr einfach wieder bei der gesetzlichen Krankenkasse an.
Besonders eindeutig ist ihr Fall, wenn sie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (Nebenjob über 450 € Grenze) nachgehen. Dies würde ich zu mindest zeitweise empfehlen, wenn sich die Krankenkasse quer stellen sollte, da dies ein sehr einfacher Weg in die gesetzliche Krankenkasse zurück ist. Im Übrigen genügt es, wenn einer der Eheleute in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, der andere kann sich dann über diesen familienversichern.
Daneben gibt es die Möglichkeit vorübergehend in ein europäisches Land mit gesetzlicher Versicherungspflicht ( z.B. Niederlande, Schweiz) zu gehen. Sie unterfallen bei einem Aufenthalt von gewisser Dauer dann dort der gesetzlichen Krankenkassenpflicht. Dies muss dann bei Umzug nach Deutschland berücksichtigt werden, sie gelten damit als bereits der krankenversicherungspflicht unterliegend, so dass auch dies ein gangbarer Weg ist, um auf jeden Fall in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren.
Fazit:
Größere Probleme sind nach einem mehrjährigen Auslandsausfenthalt in der Regel auch bei einem Alter von über 55 Jahren nicht zu befürchten.
Sollten dennoch Proble auftauchen, ist zur uNtermauerung und leichteren Durchsetzbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherungsaufnahme, die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder aber der vorübergehnde Aufenthalt in einem EU-Staat mit gesetzlicher Krankenversicherungspflicht aufgrund des Aufenthaltes ratsam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 05.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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