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Diese Antwort ist vom 10.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte die aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:
1. Nach Ansicht des BGH zählt die anteilige Darlehnstilgung des V zu einer ehebezogenen Zuwendung an die Ehefrau soweit der gewährten Leistung nicht eine wertgleiche Gegenleistung gegenübersteht. Gem. § 2325 ist eine ehebezogenen Zuwendung genauso wie die Schenkung des Erblassers an einen Dritten ergänzungspflichtig. Das Pflichtteilsberechtigte Kind hätte somit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Inhalt des Anspruchs ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Wert dem Nachlass hinzugerechnet würde.
Der Wert der anteiligen Schuldentilgung ist somit nicht dem Pflichtteil sondern dem Nachlass zuzurechnen und dann hieraus der Pflichtteil zu berechnen.
2. Der Anspruch nach § 2325 muss vom Pflichtteilsberechtigten bewiesen werden. Fehlt ein Eintrag im Grundbuch, so können ev. andere Dokumente helfen. Neben dem Ergänzungsanspruch stehet dem Pflichtteilsberechtigtem gegen die Erben (hier die Witwe als Alleinerbin) ein Auskunftsanspruch zu, der neben der Auskunft über den Wert des Nachlasses auch die Auskunft über sämtliche Schenkungen erfasst.
3. Gem. §§ 1931, 1371 erbt die Ehefrau des Erblasser 1/2 des Nachlasses. Der Zugewinn ist dann bereits pauschal mit 1/4 des Nachlasses abgegolten. Die Witwe könnte zwar ausschlagen und den tatsächlichen Zugewinn verlangen, hierfür besteht jedoch aufgrund der Alleinerbenstellung kein Grund. Der Zugewinn ist daher irrelevant.
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc Kohlenbach
Rechtsanwalt
Bachemer Str. 176-178
50931 Köln
0221/2828390
Nachfrage vom Fragesteller
17.08.2006 | 20:00
sehr geehrter herr kohlenbach,
vielen dank für ihre antwort. aufgrund neuer informationen möchte ich gern folgende nachfragen stellen:
mittlerweile ist das protokoll vom nachlaßgericht eingetroffen, der wert der erblasser-immobilie wurde mit "mindestwert" angegeben. was bedeutet dies?
zählen zum nachlass nur firmen, die ins handelsregister eingetragen sind oder auch gewerbe/bürobetriebe wie z.b. ein büro zu hause?
erfüllt eine gefälschte unterschrift des versicherungsnehmers/antragstellers im "Namen" der zu versichernden Person auf einem versicherungsantrag den tatbestand der urkundenfälschung (d.h. was zählt als urkunde im juristischen sinn) und gilt der vertrag dann als nicht zustande gekommen und wird rückabgewickelt (oder ist er unwirksam/nichtig/ungültig?), so dass die gezahlten prämien (für 13 jahre, verzinst?) ebenfalls dem nachlass zugerechnet werden müssten und hierauf der pflichtteil anteilig zu berechnen wäre?
vielen dank für ihre hilfe.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.08.2006 | 20:22
Sehr geehrter Fragensteler,
die Funktion "Nachfrage stellen" ist dazu gedacht, eventuelle Unklarheiten zu bereinigen, die die Antwort des Anwalts aufwirft.
Ferner gilt der Höchsteinsatz von 15 EUR für eine Frage einfacher Schwierigkeit. Sie stellen hier jedoch 3-4 neue Fragen, die durch einen veränderten Sachverhalt aufgeworfen wurden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis, dass ich allein schon aus berufsrechtlichen Gründen Ihrer Nachfrage nicht beantworten kann.
Bitte stellen Sie eine neue Frage in das Sytem ein und beachten dabei, dass Sie mehrere Fragen mit komplexem Sachverhalt stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc Kohlenbach
Rechtsanwalt