Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Durch eine Scheidung verlieren Sie nicht automatisch das Sorgerecht. Das Gesetz geht auch bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern von dem Grundgedanken der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Nur wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet wird, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteiles diesem die alleinige Sorge übertragen.
Wenn eine Gefährdung des Kindeswohl aber nicht vorliegt, werden Sie die gemeinsame Sorge nicht verlieren.
Die gemeinsame elterliche Sorge umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Grundentscheidung, bei wem und in welchem Umfeld das Kind lebt, kann von beiden Eltern gem. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB
nur gemeinsam
getroffen werden. Kommt es darüber zum Streit und können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht gem. § 1628 BGB
auf Antrag.
Ohne Ihre Zustimmung wird Ihre Frau also den Sohn nicht mit ins Ausland nehmen dürfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Diese Antwort ist vom 12.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
hallo herr schwartmann,
bezieht sich der gem. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB nur auf das ausland oder auch auf das europäische ausland bzw. auch innerhalb deutschlands? ich habe gehört, dass meine frau nach der scheidung mit meinem sohn ohne mein einverständnis überall hin ziehen kann, da ich noch die möglichkeit hätte ihn zu sehen, innerhalb von Deutschland bzw. der EU. Stimmt das?
§ 1687 beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches Sie nur gemeinsam ausüben können. Möchte Ihre Frau mit Ihrem Sohn umziehen, egal ob ins Ausland, an die Nordsee, nach Bayern oder nach Sachsen, so ändert sich dadurch natürlich der Aufenthaltsort des Sohnes. Dabei handelt es sich um Fragen von erheblicher Bedeutung, die beide Elternteile gemeinsam klären müssen. Gibt es keine Einigung, darf die Kindesmutter nicht im Alleingang entscheiden, sondern muß das Familiengericht anrufen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen helfen können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann