Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt zusammenfassend beantworten darf:
Zunächst besteht grds. eine Unterhlatspflicht zwischen Verwandten gerader Linie. Nach Gerichtsentscheidungen müssen auch Schwiegerkinder indirekt für den Unterhalt der Schwiegereltern aufkommen, wenn ein besonders hohes Einkommen besteht.
Barvermögen der Eltern ist vollständig zu verwerten. Ein Schonvermögen, wie zB. bei der Sozialhilfe ist nicht vorgesehen.Hierunter dürften dann auch die Sterbegeldversicehrungen könnten hier eine Ausnahme bilden, da diese eine würdige Bestattung zuließen und somit das Persönlichkeitsrecht betreffen. Hier könnte man sich also mit dem Amt im Fall von Unterhaltszahlungen streiten. Im Zweifel würde ich hier jedoch auch eine Ausnahme vom Schonvermögen sehen.
Die Forderungen können so hoch sein, wie Sie an Kosten für die Eltern nicht gedeckt werden und im Rahmen Ihres Einkommens und Vermögen durch Sie geleistet werden können. Als Selbstbehalt werden etwa € 1.200,00 angenommen zzgl. weiterer Belastungen,die jedoch einzelfallabhängig sind.
Nein, solange es sich um ein Eigenheim handelt, ist die Verwertung oder Belastung des Eigenheims ausgeschlossen (BGH-Urteil vom 19.03.2003).
Ander sieht es mit der ETW aus, diese muß u.U. verwertet werden, da Sie einen reinen Vermögensgegenstand darstellt.
Eine Erhöhung der Miete für Ihre Kinder sehe ich nicht, da diese auch zur Familie gehören, sie u.U. auch noch Unterhaltspflichten haben bzw. hier auch von einer halbwegs angemessenen Miete auszugehen ist.
Das eigene Schonvermögen besteht in den Sachgütern, Eigenheim und Geldmitteln. Der BGH spricht hier von einem angemessenen Selbstbehalt, der der gesellschaftlichen Stellung entspricht. Auch hier wäre es eine näher zu analysierende Summe, die auch vom Pflegebedarf der Eltern abhängt. Die Verwertung von Bar-, Wertpapier- und sonstigem Vermögen zu Unterhaltszwecken ist nur insoweit zu verlangen, als die Verwertung des Vermögens nicht unzumutbar ist.
Aus diesem Grund können Sie Vermögen schützen, indem Sie zB. Versicherungen abschließen oder verlängern, Luxusgegenstände erwerben oder langfristige Vermögensanlagen tätigen. Solche Vermögensgegenstände können nur in seltenen Fällen verwertet werden, da bei der Verwertung ein hoher Wertverlut droht und eine Zumutbarkeit in diesem Rahmen nicht zugestanden werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen ebenfalls einen angenehmen "Feierabend".
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-