Sehr geehrte Fragestellerin,
der Strafrahmen bei Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, gem. § 263 StGB
.
Bedingt durch Ihre Vorstrafen, kann eine Verurteilung zu einer Haftstrafe (möglicherweise zur Bewährung) nicht ausgeschlossen werden. Eine nochmalige Geldstrafe ist unwahrscheinlich, da die bisherigen Verurteilungen Sie nicht bewogen haben keine weiteren Straftaten zu begehen. Abhängig ist die Strafhöhe u.a. auch vom Zeitraum der zwischen den jeweiligen Taten lag.
Sie sollten daher einen Kolllegen vor Ort mit Ihrer Vertretung beauftragen. Dieser kann zuerst prüfen inwieweit überhaupt ein Betrugvorliegt und dann versuchen mit der Staatsanwaltschaft eine Einigung zu erzielen.
Rein vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich im Falle der Nichtzahlung des ausgelobten Betrages gegen Sie ebenfalls Anzeige wegen Betruges erstatten werde.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Diese Antwort ist vom 03.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag, Herr Bordasch,lieben Dank für Ihre Antwort. Die Zeiträume der letzten Anzeigen lagen ziemlich nah beieinander, die Beträge hielten sich immer unter 30,00 €. Daher ging ich davon aus ind er neuen Sache evtl. vielleicht eine Geldstrafe zu erhalten. Kann man denn in so einem Falle eine Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommen oder linde ausgedrückt ist Ihnen so eine Strafe bekannt, das es möglich wäre? Ich habe die Schäden auch immer gleich beglichen und somit auch diesen Schaden des Käufers. Trotz das es ausdrücklich mündlich besprochen (ich schrieb auch noch extra eine Mailbestätigung an den Anwalt) wurde das ich in zwei Raten zahlen kann, die erste ist mittlerweile gezahlt, hat der RA mich an dem Tag des Einverständnisses angezeigt, das mich sehr irritiert. Oder ist eine mündliche Zusage des Anwaltes nicht bindend? Mit lieben Grüssen und herzlichen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrte Fragestellerin,
da der letzte Betrug einen Schaden von € 550 verursacht hat und Sie trotz der vorigen Verurteilungen nach kurzer Zeit erneut straffällig wurden, ist mit einer Verschärfung der Strafe zu rechnen. Dies ist in Ihrem Falle eine Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung.
Letztendlich liegt dies aber immer in der Entscheidungsgewalt des Gerichts. Dabei werden auch weitere, bisher möglicherweise noch nicht angesprochene entlastene Tatsachen mit berücksicht werden.
Nachdem eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen Sie vorliegt, kann dies nun auch nicht mehr rückgängig gemacht werden, da bei der Schadenshöhe, selbst wenn zurückgezahlt, ein Strafantrag nicht Voraussetzung für eine mögliche Anklage/Verurteilung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -