Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster sumamrischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie tragen vor Inhaber einer Forderung gegen eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
gelöschten GmbH zu sein. Zunächst gilt festzuhalten, dass die meisten Forderungen aus §§ 195 ff. BGB
drei Jahre mit Schluss des Jahres, in dem Sie entstanden sind, verjähren. In Ihrem Falle also spätestens zum 31.12.2009.
Davon ganz ausgenommen ist festzuhalten, dass die GmbH mit Löschung aus dem Handelsregister als eigenständige Rechtspersönlichkeit nicht mehr existiert. Gegen diese kann kein Titel erwirkt werden.
Die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer sind nicht Rechtsnachfolger der GmbH und können grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden.
Sie sprechen von einer Nachlassliquidation. Dies ist ein Begriff aus dem Erbrecht und nur auf natürliche Personen anwendbar. Aus § 72 ff. GmbHG
obliegt es dem Liquidator einer GmbH das Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen.
Da die GmbH wegen Insolvenz bzw. Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, findet eine Liquidation grundsätzlich nicht statt, § 66 Abs. 1 GmbHG
. Diese ist nur denkbar, wenn sich nach der Löschung herausstellen sollte, das Vermögen vorhanden ist, § 66 Abs. 5 GmbHG
.
Sollte dem so sein, so sollten sie sich an den Liquidator der GmbH wenden, Ihre Forderung geltend machen. Sollte diese nicht anerkannt werden, so bleibt Ihnen lediglich der Weg über eine Klasge gegen die GmbH in Liquidation.
Als Beklagten ist die GmbH in Liquidation zu nehmen, vertreten durch den Liquidator. Die Geschäftsadresse, so fern sie noch aktuell ist, sollte verwendet werden, ansonsten die des Liquidators.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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