Sehr geehrter Ratsuchender,
ich fasse die Beantwortung Ihrer Fragen zusammen.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, demgemäß auch Ihre Frau. Da diese nur über Einkünfte in Höhe von 400,00 € verfügt, stellt sich natürlich die Frage, ob hier auf Seiten der Kindesmutter fiktive Einkünfte anzurechnen wären.
Es besteht einem volljährigen Kind gegenüber zwar nicht mehr die gesteigerte Unterhaltspflicht. Demgemäß wären hier die Grundsätze für eine Erwerbsobliegenheit wie beim Ehegattenunterhalt heranzuziehen.
In Ihrem Fall wird man nach meinem Dafürhalten aber auf diese Problematik nicht eingehen müssen, denn die Mutter erbringt zwar keine Betreuungsleistungen mehr, aber der Sohn bezieht Naturalleistungen ( Wohnen, Lebensmittel etc.).
Somit wird es dabei verbleiben, dass allein das Einkommen des Vaters ausschlaggebend sein wird. Eine Unterhaltsberechnung ist dergestalt durchzuführen, dass zunächst der Bedarf aus dem zusammgerechneten Einkommen beider Elternteile zu berechnen ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass im Ergebnis der Vater nicht mehr zahlen müsste, als bei einer Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle, allein nach seinem anrechenbaren Einkommen. Dieses Einkommen ist zunächst zu ermitteln, damit die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle erfolgen kann. Daraus ermittelt sich der Bedarf des Sohnes. Es ist kein fester Bedarfssatz gegeben, da der Sohn noch bei seiner Mutter lebt. Auf den dann ermittelten Bedarf ist das Einkommen des Sohnes, vermindert um 90,00 € ausbildungsbedingte Aufwendungen und das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.
Ausgehend davon verfügt der Sohn allein über 494,00 € anrechenbarer Einkünfte( 184 € Kindergeld zuzüglich 310,00 € Ausbildungsvergütung nach Abzug der 90,00 € ).
Die Einkommensberechnung des Vaters kann auch mit Ihren Angaben nicht vorgenommen werden. Die Unterhaltsberechnung basiert auf dem Nettoeinkommen. Der Unterhalt für das minderjährige Kind des Vaters ist von diesem Einkommen auch noch vorweg abzuziehen.
Es wäre "im Trüben fischen" einfach eine Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen.
Es ist somit eine umfassende Einkommensberechnung vorzunehmen.
Erst dann können verlässliche Angaben zur Höhe des Anspruches gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 09.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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o.k., habe ich glaube ich verstanden. Was käme also raus, wenn wir von 2500€ beim Kindesvater netto ausgehen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn es sich bei den 2.500,00 € bereits um das bereinigte Nettoeinkommen handelt, also schon nach Abzug des Kindesunterhaltes für das minderjährige Kind, steht dem Sohn noch Betrag in Höhe von 68,00 € zu.
Der Bedarf in dieser Einkommensstufe beträgt 562,00 €. Abzüglich der eigenen Einkünfte und des Kindergeldes verbleibt dann ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 68,00 € (562,00 € abzüglich 494,00 € ).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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