Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Es spielt keine Rolle, ob Sie oder Ihr Sohn als Kunde beim Stromanbieter angemeldet sind. Kunde im Sinne der StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz) ist der jeweilige Haushalt und nicht die individuelle Person (vgl. § 1 Abs. 2 StromGVV).
Es bleibt daher nur noch zu klären, ob Ihr Stromanbieter berechtigt ist, Ihnen den Strom abzustellen. Gem. § 19 Abs. 2 StromGVV ist der Stromanbieter berechtigt, die Stromversorgung zu unterbrechen, wenn ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand besteht. Der Zahlungsrückstand muß dabei mindestens 100,- € betragen. An dieser Berechtigung fehlt es jedoch, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, daß hinreichende Aussicht besteht, daß er seinen Verpflichtungen nachkommt.
In Ihrem Fall scheinen sich die finanziellen Verhältnisse dahingehend verändert zu haben, daß nunmehr Ihr Sohn und nicht mehr Sie die Zahlungen aufbringen. Damit können Sie begründen, daß hinreichende Aussicht besteht, daß Sie (als Familie und Kunde) Ihren Verpflichtungen zur Zahlung künftig nachkommen werden.
Ich empfehle Ihnen daher, unverzüglich beim Stromversorger darauf hinzuweisen, daß die Zahlung künftig sichergestellt ist und die Rückstände in Raten ausgeglichen werden. Weisen Sie dabei auch auf § 19 Abs. 2 StromGVV hin, wonach die Stromversorgung nicht unterbrochen werden darf, wenn hinreichende Aussicht besteht, daß Sie als Kunde Ihren Verpflichtungen nachkommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 20.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.07.2009
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15:50
Antwort
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