Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das Paket ist nicht eingetroffen und damit haben Sie den Kaufvertrag nicht erfüllt. Da offensihtlich das Paket verloren gegangen ist, liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor. Wenn Sie gewerblicher Verkäufer waren und der Kunde Privatperson, dann trägt der Käufer wegen § 474 BGB
nicht das Risiko des Verlusts. Zivilrechtlich hat also der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn das Paket nicht wieder auftaucht.
Sie müssen aber keine Angst vor strafrechtlicher Verfolgung haben. Eine Unterschlagung liegt nicht vor, weil das Geld des Käufers nicht mehr im Eigentum des Käufers steht. Der Käufe wollte Ihnen ja Eigentum an dem KAufpreis durch Überweisung verschaffen.
Wenn Sie von Anfang an nicht die Absicht gehabt hätten den PC zu verschicken, dann könnte ein Eingehungsbetrug vorliegen.
Da Sie aber nachweisen können, dass Sie das PAket aufgegeben haben, seht ich keinen Anfangsverdacht gegen Sie. Allein die Tatsache, dass der Käufer die Ware nicht erhalten hat, führt nicht zu einer Strafbarkeit. Der Käufer ist jederzeit berechtigt eine Anzeige zu machen, nach Ihren Angaben würde aber sehr viel dafür sprechen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wird.
Zivilrechtlich sind Sie aber nicht berechtigt das Geld zu behalten und sollten daher den Kaufpreis zurückzahlen.
Strafbar gemacht haben Sie sich jedenfalls nicht, Sie riskieren aber zivilrechtliche Probleme, wenn Sie das Geld behalten.
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Diese Antwort ist vom 12.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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