Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage kann erst dann umfassend beantwortet werden, wenn Sie mir noch Folgendes mitteilen:
1. Wurde der Mann im Ausland (in den USA oder einem anderen Staat?) oder in Deutschland verurteilt?
2. Wie lautete GENAU das Urteil? Wurden die 4 Monate "von Beginn an" zur Bewährung ausgesetzt oder wurde zumindest ein Teil der Strafe im Gefängnis verbüßt?
3. Um welches Sexualdelikt handelt es sich GENAU? Bitte teilen Sie mir dies so ausführlich mit wie möglich, weil hiervon die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister anhängt. Wenn es sich um ein deutsches Urteil handelt, teilen Sie mir bitte die Strafvorschrift mit (mit §-Angabe), wegen der die Verurteilung erfolgt ist.
Sie erhalten meine Antwort, sobald Sie mir diese ergänzenden Informationen mitgeteilt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.08.2008 | 12:26
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Strafe, die der amerikanische Mann erhalten hat, wird zunächst nicht in das deutsche Bundeszentralregister (BZRG) eingetragen. In dieses Register werden nämlich grundsätzlich nur Verurteilungen von deutschen Gerichten eingetragen (§ 4 BZRG).
Die gesamte Familie kann zunächst ohne Visum nach Deutschland einreisen. Für die Ehefrau ist ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ohnehin unproblematisch. Dies gilt auch für die Kinder, wenn diese die leiblichen Kinder der Mutter sind und die Mutter schon bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Die Kinder haben dann nämlich mit der Geburt auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG).
Der Ehemann benötigt für einen Aufenthalt in Deutschland als amerikanischer Staatsbürger (USA) kein Visum für einen Aufenthalt bis zu 3 Monaten. Er muss aber dann in Deutschland innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe mit seiner deutschen Frau beantragen. Deutsche Sprachkenntnisse muss der Ehemann nicht nachweisen (§§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 41 AufenthV).
Der Mann erhält dann zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, die zwingend zunächst befristet erteilt wird (im Regelfall für zunächst 3 Jahre), eine anschließende Verlängerung ist unproblematisch möglich, solange die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau weiterhin besteht. Für die Erteilung dieser (befristeten) Aufenthaltserlaubnis ist die Strafe, die der Mann in den USA erhalten hat, NICHT von entscheidender Bedeutung. Eine Nichterteilung dieser Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe mit einer Deutschen könnte aufgrund der Straftat nur erfolgen, wenn ein „Ausweisungsgrund“ vorläge (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dies bestimmt sich nach §§ 53 ff. AufenthG. Bei einer ausländischen Verurteilung kommt nur der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Dieser wiederum spielt keine Rolle mehr, wenn der Ausländer (wie hier) mit einer Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Der Mann aus den USA genießt dann nämlich besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 55 AufenthG wird dann „nicht mehr angewendet“.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt AUTOMATISCH zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit. Eine separate Arbeitserlaubnis muss nicht beantragt werden.
Nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland hat der Ehemann aus den USA Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (sog. „Niederlassungserlaubnis“) gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG. Voraussetzung ist insb., dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Frau in Deutschland weiterhin besteht. Die in den USA begangene Straftat spielt auch hier keine Rolle.
Ebenfalls nach einem 3-jährigen Aufenthalt in Deutschland kann die Einbürgerung beantragt werden, soweit die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau weiterhin besteht. Die einzelnen sonstigen Voraussetzungen können Sie §§ 8 und 9 StAG entnehmen.
Grundsätzlich darf für eine Einbürgerung keine Vorstrafe vorliegen. § 12a StAG macht davon bestimmte Ausnahmen. Für ausländische Verurteilungen gilt § 12a Abs. 2 StAG. Die Voraussetzungen des Satz 1 liegen nach Ihren Angaben mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit vor (dies müsste natürlich noch einmal ganz genau geprüft werden). Eine ausländische Verurteilung wird nicht mehr berücksichtigt, wenn sie nach dem deutschen Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu tilgen wäre. Die Tilgungsfrist beträgt bei dem von Ihnen angegebenen Urteil entweder 10 Jahre oder 15 Jahre (entweder § 46 Abs. 1 Nr. 2b oder Nr. 4 BZRG). Bei der Frage, wie lange die Tilgungsfrist hier nach deutschem Recht wirklich wäre, müsste das amerikanische Urteil durchgesehen werden. Selbst, wenn die Tilgungsfrist 15 Jahre beträgt, wird eine schnelle Einbürgerung nach etwas mehr als 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland unproblematisch werden. Es sind nämlich jetzt schon 11 Jahre seit dem Urteil vergangen (ganz genau?). Hinzu kommen die 3 Jahre Mindestaufenthalt in Deutschland. Dann noch die Zeit, die vergeht, bis die Familie wirklich nach Deutschland kommt. Im ungünstigsten Fall kann es deshalb sein, dass eine Einbürgerung noch nicht sofort nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich ist, sondern erst einige Monate später.
FAZIT: Die Straftat spielt weder für die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis noch für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) eine Rolle. Eine separate Arbeitserlaubnis ist nicht notwendig, weil diese in den Aufenthaltserlaubnissen automatisch enthalten ist. Die Einbürgerung könnte sich möglicherweise um wenige Monate verzögern (grundsätzlich nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich). Ob dies tatsächlich der Fall sein kann, könnte erst nach einem genauen Studium des amerikanischen Urteils beantwortet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Die bei meiner Antwort angegebenen §§ können Sie problemlos im Internet nachlesen (einfach „googeln“). Sie können gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen. Da Sie diese in diesem Forum schon „verbraucht“ haben, können Sie mir einfach eine E-Mail an kontakt@kanzlei-cziersky.de schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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