Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1.
Eine Insolvenz über das Vermögen eines Gesellschafters einer GbR kann nachteilige Auswirkungen auf seine Mitgesellschafter haben.
Wird nämlich über das Vermögen eines GbR-Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, so sieht das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft vor, § 728 bs. 2 BGB
. Man hat allerdings die Möglichkeit, in einem Gesellschaftsvertrag für den Fall der Insolvenz über das Vermögen eines Gesellschafters dessen Ausschluss und die Fortführung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern zu vereinbaren. In diesem Fall steht jedoch der Insolvenzmasse des ausscheidenden Gesellschfters ein entsprechender Abfindungsanspruch zu. Der Abfindungsanspruch wird sich ermitteln nach dem Verhältnis der Anteile an dem Gewinn auf der Basis des Liquidationswertes, d.h. Überschuss nach Abzug etwaiger Schulden und Rückerstattung erbrachter Einlagen.
Diesen Abfindungsanspruch kann man versuchen zu vermeiden, indem kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesellschaftsanteile des betroffenen Gesellschafters auf die übrigen Gesellschafter übertragen werden. Jedoch sind solche Rechtsgeschäfte innerhalb von drei Monaten bis zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag von Anfechtungsrechten bedroht, je nach dem, wie die Übertragung erfolgte, etwa unentgeltlich oder sogar in Kenntnis des Anteilsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters. Dabei sind anfechtungsberechtigt der Insolvenzverwalter und auch die Gläubiger.
Eine Übertragung müsste also gut geplant werden.
2.
Egal durch welche Variante Sie das Konto eröffnen und in die GbR einbringen, es wird grundsätzlich Gesamthandsvermögen der Gesellschafter. Im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters wäre dieses dann wie oben beschrieben betroffen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gesamthandseigenschaft abbedungen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben und bitte gleichzeitig um Verständnis dafür, dass diese Plattform eine umfassende Beratung und den Gang zu einem Anwalt, der auch weitere Einzelheiten erfragen kann, nicht ersetzen kann.
Es ist allerdings bereits an dieser Stelle zu sagen, dass das von Ihnen gewählte Konstrukt für Ihr Vorhaben so keine ausreichenden Sicherheiten im Falle Ihrer Insolvenz bietet. Schon allein unter dem Gesichtspunkt Insolvenz eines Gesellschafters ist eine weitere umfassende rechtliche Beratung und ggfls. Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung Ihrer Bedürfnisse anzuraten, wobei auch zu überlegen wäre, ob hier überhaupt eine GbR die beste Wahl ist.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 15.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Am 17.10.2007 habe ich Frau orthaus folgende email geschrieben -sie ha es bis heute nicht für nötig gefunden darauf zu antworten...
"Frau Orthaus,
ich bitte sie von einer Berechnung dieser Antwort abzusehen. Sie sind nicht im entferntesten auf meine Fragestellung eingegangen - sie haben lediglich die absoluten Allgemeinplätze zum Thema GbR wiedergegeben. Ich hatte ihnen aber 3 glasklar umrissene (und eine eher offene) Fragestellungen zur Beantwortung vorgegeben. Die Formulierungen was gefragt war waren auch sehr explizit und ich werde sie ihnen noch einmal kurz wiederholen.
1. Die Sachverhaltschreibung im Text zeigte schon deutlich, dass sich die Fragestellung auf die möglich Anfechtung darauf bezog, dass im Insolvenverfahren bezweifelt wird, dass dass die GbR tatsächlich der Eigentümer der Vermögengegestände ist. Es ging darum wie Anfechtbar der Vermögensübetrag von Vermögen meiner Person in das GbR Vermögen ist, angesichts der Tatsache, dass ich monatliche Zahlungen leiste der Kontoiinhaber bin, auf der anderen Seite aber nur sehr gering wirtschaftlich beteiligt bin an der GbR
Die Beschreibung im Text ist absolut deutlich was die Intention der Frage angeht:
Meine Mutter fürchtet nun, das im Falle einer Privatinsolvenz meiner Person im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angefochten werden könnte, das das Geld ihr gehört bezw. das es mir zuzurechnen ist, da ich ja von meinem Konto monatlich Geld auf das GbR Konto überweise. Meine Mutter ist natürlich daran interessiert das das Geld im Falle einer Privatinsolvenz meinerseits absolut sicher vor möglichen (eventuellen) Anfechtungen/Zugriff von außen ist, die zum Ziel haben festzustellen, dass das Geld meiner Person zuzurechnen ist und damit in meine Konkursmasse gehört
Die Fragestellung dazu war ebenfalls an Deutlichkeit und Eindeutigkeit nicht zu überbieten
1. Als wie sicher schätzen sie die oben beschriebene Konstruktion mit der GbR im Falle eines Konkurses mein erseits gegenüber eventuellen Anfechtungen an. Kopfzerbrechen bereitet mit etwas die Tatsache, das ich nur sehr gering an der Gesellschaft beteiligt bin und trotzdem monatlich Geld einzahle, sowie entweder handlungsbevolllmächtigt für das Konto bin oder das Konto gleich auf meinen Namen läuft (Abgesehen von der 3. Variante). Ist das Vermögen in der GbR wirksam von meiner Privatperson abgesondert ?
Sowohl die Beschreibung im Text als auch die Fragestellung zeigen ganz eindeutig, dass es darum ging, die Frage zu erörtern wie wirksam die beschriebene Konstruktion der GbR ist um das Vermögen meiner Mutter von meinem Vermögen zu trennen/abzuspalten und wie für ein späteres Insolvenzverfahren verhindert werden könnte, dass ich als der eigentliche Nutznießer Eigentümer der GbR bestimmt werden könnte obwohlich nur mit eine Beteligung von 1 % habe.
Ihre "Antwort" geht dabei auf die Auflösung der GbR nach § 728 BGB im insolvenzfall, und die Anfechrbarkeit der Übertragung von GbR-Anteilen kurz vor der Insolvenz an andere Gesellschafter ein. Nichts davon war gefragt, der zweite Teil ignoriert eindeutig die Sachverhaltsbeschreibung in allen wesentlichen Punkten:
Gefragt war die Anfechtung der Vermögnseinbringung in die GbR durch jahrelange monatliche Zahlungen vor der insolvenz und sie schreiben über die Anfechtbarkeit der Veräußerung der GbR Anteilen kurz vor der Insolvenz. Der Teil mit der Auflösung der GbR nach 728 BGB ist mir schon seit langem bekannt und hat gleich gar nichts mit der Frage zu tun. Was soll das !?!
2. Hier war die Frage:
Ist es überhaupt möglich ein Konto auf eigenen Namen zu beantragen und dann rechtssicher in eine GbR einzubringen ?
Ihre Antwort:
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gesamthandseigenschaft abbedungen werden.
Ach wirklich ? Genau das war ja die Frage !
3. und 4. haben sie überhaupt nicht beantwortet.
Dies hat auch nichts mit der Plattform Internet und den
Wie es jetzt weiter geht
Sollten sie mir für diese nicht erbrachte Dienstleistung ernsthaft 80€ abnehmen, werde ich meine rechte als Verbraucher nutzen müssen..... "