Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Aus dem von Ihnen zitierten Urteil sind folgende Schlüsse zu ziehen:
(1) Sofern die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
gegeben sind, besteht ein Anspruch auf Ausgleich der Beeinträchtigungen in Geld. Weiterhin kann, sofern keine durch die DB AG zu ergreifenden wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen gegeben sind, die Geräuschemissionen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, auch ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der durch die Beinträchtigten zu ergreifenden Maßnahmen zu Ihren Gunsten anzunehmen sein.
(2) Ob eine entsprechende Belästigung vorliegt, orientiert sich nicht nur an Grenz- bzw. Richtwerten, sondern auch am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zuzumuten ist.
(3) Die von Ihnen genannten Faktoren sind neben anderen auftretenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls die abzuwägenden Tatsachen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass mangels Kenntnis der Umstände des Einzelfalls und in Ermangelung der eigenen Inaugenscheinnahme der Belästigung eine Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage nicht abschließend möglich ist. Jedoch bleibt festzuhalten, dass das von Ihnen angegebene Urteil eine zu führende Argumentation durchaus untermauern könnte.
Eine solche Klägehäufung wäre grundsätzlich möglich, wobei auch an dieser Stelle durch einen zu beauftragenden Anwalt die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Klageantrags zu prüfen wären.
Eine Feststellungsklage wäre bei Vorliegen eines notwendigen Feststellungsinteresses möglich. Dagegen sprechen könnte, dass eine Leistungsklage Sie möglicherweise schneller und kostengünstiger Ihr Rechtsschutzziel erreichen lässt, so dass dieser der Vorzug zu gewähren sein könnte.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23. Juli 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für die hilfreiche und plausible Antwort! Vielleicht könnten Sie nun noch folgende Aspekte etwas vertiefen:
Die DB-Vertreter führen ihre Richtlinien an, die beim Planfeststellungsverfahren und bei der Auslegung der Lautsprecheranlage zwingend gewesen seien. Danach müsse eben der ganze Bahnsteig beschallt werden (mit 32 Lautsprechern auf einem Dorfbahnhof auch wenn der Bahnsteig meistens gähnend leer ist!!).
Frage: Können wir Anlieger uns neben §906 BGB
auch auf die Pflicht zur Abhilfe vermeidbarer belästigungen im Sinne des § 75 Abs. 2 VwVfG
berufen? Gibt es noch weitere Richtlinien oder einschlägige Rechtsprechung, die wir in der Diskussion mit der DB anführen könnten, um zu verdeutlichen, dass die nachbarschaftliche Rücksichtnahme ebenfalls eine konkrete Anforderung an den Betreiber von Lautsprecher-Anlagen darstellt und nicht ein beliebig disponibler Luxus? Schließlich geht es ja hier um die Vermeidung von akustischer Umweltverschmutzung, der auf Dauer krank macht. Dass dies bei der Auslegung der Anlage mitzuberücksichtigen ist, muss doch auch in den Richtlinien stehen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Sofern es sich im vorliegenden Fall um ein Planfeststellungsverfahren gehandelt hat, ist dessen Folge gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG
auch der Ausschluss von nach bürgerlichem Recht (Nachbarrecht oder besondere Rechtstitel) in Betracht kommenden Unterlassung-, Änderungs- und Beseitigungsansprüchen insbesondere gemäß §§ 823
, 861
f., 906
, 907
, 1004 BGB
.
In diesem Zusammenhang haben Betroffene nur noch Ansprüche nach § 75 Abs. 2 Satz 2 ff. VwVfG
auf Schutzmaßnahmen und Entschädigung. Soweit sich demnach nachträglich nicht vorhersehbare Auswirkungen des Vorhabens oder der dazugehörigen Anlagen ergeben, hat der Betroffenen nur noch einen (gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzenden) Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzmaßnahmen (Satz 2) oder Entschädigung in Geld (Satz 4), über den die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden hat (Satz 3).
§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
regelt als primär verfahrensrechtliche Vorschrift nur die verfahrensrechtliche Zulässigkeit von Schutzanordnungen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Für die materiellrechtliche Berechtigung von Schutzauflagen kommt es auf das jeweilige Fachrecht, insbesondere das Immissionsschutzgesetz an, aus dem sich ergibt, ob die unvorhergesehenen Beeinträchtigung objektiv erheblich sind und welche Vorkehrungen in Betracht kommen.
In diesem Zusammenhang regelt § 75 Abs. 3 VwVfG
das Antragserfordernis und die Antragsfristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen bzw. auf Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 2 Satz 2 - 4. Der Antrag auf Entschädigung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Anordnung einer Schutzmaßnahme gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt