Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Inwieweit Sie zur Leistung von Bereitschaftsdiensten im Rahmen der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verpflichtet sind, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag.
Keinenfalls müssen Sie den Rufbereitschaftsdienst ohne Vergütung oder zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit leisten. Der Bereitschaftsdienst ist nach § 7 ArbZG
als Teil der vertraglichen Arbeitszeit zu sehen.
Überstunden sind grundsätzlich nach § 612 BGB
zu vergüten.
Der Arbeitgeber kann von diesem Grundsatz nicht einfach abweichen.
Allerdings müssen abgeleisteten Bereitschaftsdienste nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden.
Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, für die Bereitschaftsdienste und die sogenannte Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze zu vereinbaren.
Eine solche Vereinbarung ist in dem von Ihnen zitierten Tarifvertrag getroffen worden.
Die tarifvertragliche Reglung wurde nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrages, sodass eine Abgeltung der Rufbereitschaft mit 25 % Zeitzuschlag und entsprechend zusammenhängendem Zeitausgleich juristisch nicht zu beanstanden ist.
Eine nähere Prüfung, inwieweit Sie arbeitsvertraglich zum Bereitschaftsdienst überhaupt verpflichtet sind, könnte nur nach Einsicht in Ihren Arbeitsvertrag erfolgen.
( 2 ) Der Freizeitausgleich ist in einem bestimmten Zeitfenster, dessen Gestaltung von den individuellen Vertragsbedingungen abhängig ist, zu gewähren. Bei Zuwiderhandlung läge voraussichtlich ein Verstoss gegen das ArbZG vor.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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