Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
Verbotene Eigenmacht sehe ich in Ihrem Fall nicht eindeutig. Vielmehr wurde der Gläubiger ja nicht selbst, also eigenmächtig tätig, sondern vielmehr mit Hilfe der Gerichtsvollzieherin, also auf der Basis eines wirksamen Titels gegen Sie, den es zu vollstrecken galt.
Dass Sie bei der Räumung nicht anwesend waren kann von Ihnen nicht angegriffen werden. Die Herausgabe der Räumlichkeiten konnte auch in Ihrer Abwensenheit bewirkt werden. Vielmehr läuft es in der Praxis so, dass der Schuldner, also in diesem Fall Sie, genauso wie es in Ihrem Fall war, nur die nötigsten / wichtigsten Sachen mitnehmen kann.
Verhält es sich so, wie Sie schildern, bestand auch die Möglichkeit, Ihre Sachen unmittelbar in Ihre neue Wohnung zu bringen, da Sie ja ohnehin mit Ihrer Freundin dabei waren, die Sachen abzutransportieren. Obwohl es grundsätzlich so ist, dass Sie die Sachen selbst mitnehmen müssen, wäre die Gerichtsvollzieherin ausnahmsweise dazu befugt gewesen, weil der Umzug in die neue Wohnung keine höheren Kosten als die an sich nach § 885 Abs. 2 ZPO
erforderliche Einlagerung verursacht.
Ferner hätte Die Gerichtsvollzieherin Ihre bewegliche Habe gemäß § 885 Abs. 2 ZPO
wegzuschaffen gehabt, falls diese Ihnen nicht übergeben werden konnten. Zunächst musste sich die Gerichtsvollzieherin also bemühen, Sie zu kontaktieren und Ihnen die Sachen herauszugeben. Erst danach durfte sie sich zur Räumung eines Spediteurs bedienen und Ihre Sachen fortschaffen lassen.
Selbst wenn sich der Gläubiger, also in Ihrem Fall der neue Eigentümer, angeboten hätte, die Sachen (kostenpflichtig) einzulagern, würde die Gerichtsvollzieherin Ihnen gegenüber für einen ordnungsgemäßen sowie sach- und fachgerechten Rückbau der Möbel und den Abtransport Ihrer Habe und Ihres Guts haften.
Dies folgt aus der ansonsten bestehenden Pflicht der Gerichtsvollzieherin zur Einlagerung. Wird diese – wie in Ihrem Fall – vom Gläubiger übernommen, sofern eine Einlagerung Ihrer Gegenstände notwendig war, so hatte die Gerichtsvollzieherin dafür zu sorgen, dass sie sich nur fachkundiger Helfer bedient und jederzeit Zugang zu den eingelagerten Sachen bekommt um Ihnen diese zu verschaffen.
In Ihrem Fall der Aktenvernichtung wäre deshalb zumindest – selbst wenn die Vernichtung nachweislich rechtmäßig war – ein Nachweis der Gerichtsvollzieherin für die datensichere Entsorgung notwendig.
Da Ihr ehemaliger Gläubiger an der Räumung mitgewirkt hat, durfte diesem die Durchführung nur überlassen werden, wenn er sich verpflichtet hätte, etwaige durch die Räumung entstehende Schäden an dem Ihnen zustehenden Räumungsgut zu ersetzen. Gleichzeitig hätte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher von seiner Haftung freistellen müssen.
In Ihrem Fall sollte die Gerichtsvollzieherin Ihnen also eine entsprechende Freistellungserklärung vorlegen können. Auch sollte sich aus der Vereinbarung dann klar ergeben, für welche Schäden der Gläubiger aufkommt und welche Haftung bei der Gerichtsvollzieherin verblieb.
Es würde sich anbieten wenn Sie hinsichtlich der Möbel (Computer / Zeichentische etc.) ein Inventarverzeichnis vorlegen könnten, aus denen sich genauer Inhalt, Umfang und Anschaffungsdatum der Gegenstände ergibt und wenn dieses dem von der Gerichtsvollzieherin erstellen Inventarverzeichnis entspricht. Diese hätte ja zumindest dokumentieren müssen, welche Ihrer Sachen beim Gläubiger verblieben.
Da in Ihrem Fall die Räumungsvollstreckung nicht ordnungsgemäß verlief, sollten Sie eine Erinnerung gegen die Art und Weise der seitens der Gerichtsvollzieherin durchgeführten Räumung einlegen.
Sollte sich in diesem Rahmen herausstellen, dass tatsächlich erhebliche Pflichtverletzungen der Gerichtsvollzieherin und / oder des Gläubigers vorliegen, können Sie im Wege der Amtshaftung Schadensersatz von der Gerichtsvollzieherin verlangen und / oder aus der Freistellungserklärung gegen den Gläubiger vorgehen.
Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. Markus Koerentz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Besten Dank für Ihre sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen.
Sie haben mich damit auf's "richtige Gleis" gestellt.
Mir ist noch eingefallen, daß die GVin in einem Telefonat erwähnte, daß sie auch verpflichtet sei, die Kosten des Neueigentümers gering zu halten, sprich: Der Ersteigerer wollte schlichtweg den gewöhnlich zu leistenden Kostenvorschuß vermeiden. Diese "Fürsorge" darf doch nicht zur Vernichtung meiner Erwerbsgrundlage führen? Soviel ich weiß hat der Ersteigerer selbst geräumt.
Hoffentlich ist das anzurufende Vollstreckungsgericht nicht ebenso negativ gegen Schuldner voreingenommen, wie ich es im Zwangsversteigerungsverfahren erlebt habe.
Sie könnten mit § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
argumentieren. Danach sind unpfändbar bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Der Wortlaut der Norm sagt also, dass die Ihrer Erwerbsgrundlage dienenden Gegenständen Ihnen nicht genommen werden dürfen.
Sodann könnten Sie darlegen, dass -weil es sich um unpfändbare Sachen handelte- bei der Räumung besonders vorsichtig hätte vorgegangen werden müssen und die Gerichtsvollzieherin den Ersteigerer infolge dessen besonders hätte überwachen müssen.
Im Übrigen wird es vor Gericht darum gehen, die von Ihnen vorgetragenen Rechtsverletzungen auch beweisen zu können. Danach wird entscheidend sein, ob die Gerichtsvollzieherin darlegen kann, die Pfändung sein ordnungsgemäß verlaufen. An letzter Voraussetzung habe ich nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt Zweifel.