Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Leider sieht die Rechtslage für Sie nicht sehr gut aus.
Die sich aus der biologischen Vaterschaft ergebenden Konsequenzen sind gesetzlich geregelt;
Es wäre sicherlich besser gewesen, da der "Entscheidungsprozess" ja doch etwas länger gedauert hat, sich vor dem Zeugungsakt zu erkundigen, ob die von der Kindesmutter vorgespiegelte Folgenlosigkeit tatsächlich so realisierbar ist, wie in Aussicht gestellt. Das ist sie nämlich nicht.
Hinsichtlich des Kindesunterhaltes handelt es sich um einen im Voraus nicht verzichtbaren Anspruch des Kindes, vgl. § 1614 BGB
.
Insoweit war schon vor der Zeugung klar, dass ein Verzicht der Frau auf Kindesunterhalt unwirksam sein würde.
Was den Unterhaltsanspruch der Kindesmutter angeht, so setzt dieser allein die biologische Vaterschaft voraus.
Wenn die gegeben ist, haben Sie bis 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt zu leisten und darüber hinaus, sofern die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist.
Falls Letzteres der Fall sein sollte, und die Kindesmutter keine Erwerbseinkünfte hat, müssen Sie sich auf mindestens 3 Jahre einrichten, vgl. § 1615 l Abs. 2 BGB
.
Allerdings wird hier sicher zu prüfen sein, ob sie tatsächlich keine Einkünfte (mehr) aus dem Thai-Massagebetrieb hat oder durch eine sonstige Tätigkeit doch erzielt.
Nach Ablauf der drei Jahre muss geprüft werden, ob es der Billigkeit entspricht, diese (evt. bestehende) Zahlungspflicht für die Mutter zu verlängern.
Dabei wird sicher auch das Verhalten der Kindesmutter zu berücksichtigen sein, die sich diese Ansprüche schon auf recht krasse Art erschlichen hat.
Dies alles setzt natürlich voraus, dass Sie tatsächlich der biologische Vater des Kindes sind.
Zwar hat die Kindesmutter dies als möglich angegeben; angesichts der doch erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für Sie sollten Sie auf einer exakten Klärung durch ein erbbiologisches Gutachten bestehen, um letztlich Gewissheit zu bekommen, ob Sie zahlungspflichtig sind oder nicht.
Das würde bedeuten, dass Sie bei gerinsten Zweifeln, der Vater zu sein, dem Jugendamt gegenüber dies abstreiten.
Es wird dann wahrscheinlich eine Vaterschaftsklage gegen Sie erhoben werden, die natürlich mit dem Risiko des Prozessverlustes verbunden ist, in deren Verlauf aber eine gutachterliche Klärung der wichtigen Grundfrage erfolgt.
Soweit in Kürze das, was ich Ihnen raten kann.
Sofern Sie eine weitergehende Unterstützung durch mich wünschen, stehe ich gerne zur Verfügung. In diesem Fall nehmen Sie bitte über email Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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sie schrieben:
, sofern die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist,
...müsste der kindesvater unterhalt leisten.
heißt das , das wenn die mutter gesund ist das ich dann nicht für den unterhalt (der mutter)aufkommen müßte, oder kann sie sagen das sie durch die fürsorge des kindes keine zeit hat zum arbeiten gehen und der kindesvater deswegen ihr gegenüber unterhaltspflichtig ist?
danke, und mfg.
Das Gesetz sagt ... "weil sie infolge der Schwangerschaft ... dazu außerstande ist".
Dies kann verschiedene Ursachen haben, mangelnde Betreuungsmöglichkeit für das Kind etc und muss im Einzelfall an Hand der konkret vorliegenden Umstände geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen