Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n).
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung auf keinen Fall ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage(n) weiter wie folgt:
Zunächst ist fraglich, ob die Homepage überhaupt urheberrechtlich geschützt ist.
Computerprogramme werden gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1UrhG
geschützt, „wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.“
In der Regel stelllt eine Webseite eine „persönliche geistige Schöpfung“ dar, wenn die Gestaltung der Seite oder auch deren Inhalt über dem Üblichen liegt, also über dem, was ein durchschnittlicher Webdesigner leistet.
Sie haben sogar die Fotos (an denen sollte in jedem Fall ein Urheberrecht bestehen) selbst angefertigt und in die Homepage eingearbeitet.
Angenommen die Homepage ist also ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so haben Sie sich doch mit deren Veröffentlichung, wenn auch bei einem anderen Hoster, einverstanden erklärt. Die Grenzen der Nutzungsrechte wären allerdings überschritten, wenn Ihr Werk – also die Homepage – von Ihrem ehemaligen Auftraggeber verfälscht worden wäre.
Gegebenenfalls hätten Sie einen Unterlassungsanspruch.
Auf ein Verbot, die Website ins Netz zu stellen, können Sie sich als der Webdesigner allerdings nur schwer berufen, da Sie mehrere Jahre sehenden Auges zugelassen haben, dass die Website im Netz freigeschaltet war.
Alles in allem sollten Sie deshalb die aufgeworfenen urheberrechtliche(n) Fragestellung(en) nicht übergewichten.
Zunächst sollten Sie sich klar werden, was Sie überhaupt wünschen.
Eine angemessene Vergütung, Unterlassen der Veröffentlichung der Homepage oder die Bezahlung von Nutzungsrechte(n) ?
Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:
Auch wenn Sie einen entgeltlichen Werk –bzw. Dienstvertrag nicht ausdrücklich vereinbart haben, so kommt gemäß § 612 BGB
eine Vergütung in Betracht, wenn es sich bei der Erstellung der Homepage nicht um eine bloße Gefälligkeit unter Freunden gehandelt hat:
§ 612 BGB
„Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
“
Alles in allem sind die von Ihnen angesprochenen Fragestellungen sehr komplexer Art, weshalb ich dringend empfehle, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf stehe ich im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
<img src=" http://www.123recht.net/anwaltimages/2~103187.gif">
Homepage: www.anwaltkohberger.de
Internetportal: www.rechthilfreich.de
Diese Antwort ist vom 20.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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sehr geehrter herr kohberger,
zunächst herzlichen dank für die schnelle beantowrtung meiner gestellten fragen.
aus ihre antwort entnehme ich jedoch, dass im grunde gegen diese geschilderte vorgehensweise nichts
unternommen werden kann, zumindest nichts was zu dem primären ziel führen würde, die von mir erstellte seite
in unveränderter form und inhalt weiter zu verwenden. unverständlich ist, dass allein aufgrund der tasache dass ich mit sehendem auge jahrelang die die freischaltung der seite im netz geduldet habe, diese fortan benutzt werden darf.
ihren ausführungen entnehme ich ferner, das die bilder auf jeden fall dem urheberrecht unterliegen, und ich darauf bestehen kann dass selbige nicht weiter auf der homepage veröffentlicht werden, ohne meine ausdrückliche zustimmung..
ich wünsche wie erwähnt primär eine unterlassung dass diese seite weiterhin veröffentlicht wird, sollte jedoch eine möglichkeit bestehen, eine vergütung für die nutzungsrechte zu erwirken wäre ich diesbezüglich für die aufzeigung einer vorgehensweise
dankbar.
gerne gebe ich ihnen (telefonisch) den namen der domain bekannt - um eine einschätzung nach § 69a Abs. 3 Satz 1UrhG
vorzunehmen.
mit freundlichen grüssen
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Wenn Sie mich so verstanden haben, dass gegen die unentgeltliche Nutzung der von Ihnen erstellten Homepage inklusive der Verwendung Ihrer Fotos „ nichts unternommen werden kann,“ so haben Sie mich deutlich missverstanden.
Für gewöhnlich wird im Rahmen der Erstellung einer Homepage unter anderem eine Lizenzvereinbarung getroffen. Wenn vorliegend keine schriftlichen Regelungen greifen und der Veröffentlichung der Homepage im Sinne des im folgenden nachlesbaren § 6 UrhG
zugestimmt wurde:
§ 6 UrhG
Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) „ Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) 1Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. 2Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist
.“
so ist allerdings die Rechtlage ungewöhnlich komplex, sodass ich nochmals empfehle, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Gerne sehe ich mir die von Ihnen erstellte Homepage an.
Sie können mir Telefonnummer und Adresse der Homepage gerne auch an folgende Email – Adresse senden:
kohberger@freenet.de
Ich muss jedoch schon jetzt darauf aufmerksam machen, dass eine weitergehende Tätigkeit in der Angelegenheit weitere Kosten auslösen wird.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Tel./Fax.: 09071-2658
Homepage: www.anwaltkohberger.de
Internetportal: www.rechthilfreich.de