Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Vermögen spielt selbst keine Rolle.
Nur wenn aus dem Vermögen Einkünfte erzielen (z.B. Zinsen), sind diese Einkünfte, nicht also der Vermögensstamm, zu berücksichtigen.
Ansonsten ist es so, dass Sie auch als Rentner grundsätzlich unterhaltspflichtig sind:
Nach Ihrer Darstellung bezieht Ihre getrenntlebende Ehefrau "Grundversorgung". Ich gehe davon aus, dass die sogenannte Grundsicherung nach dem SGB XII gemeint ist. Das ist wichtig, weil dieses erhebliche Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung haben wird.
Bei einer Unterhaltsberechnung werden zunächst die Einkommen und Einnahmen der Ehegatten ermittelt. In Ihrem Fall sind dieses die Renten.
Im Falle der Frau ist dieses die Grundsicherung und diese wird nicht als Einnahme bewertet. Das folgt zum einen aus dem Grundsatz, dass Leistungen nach dem SGB XII nachrangig sind und insbesondere auch aus den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, wonach Grundsicherung beim Ehegattenunterhalt nicht anzurechnen ist.
Danach wird eine Grundsicherung bei Ihrer Frau nicht als Einnahme gewertet.
Aber auch als Rentner haben Sie einen Selbstbehalt.
Der sogenannte eheangemessene Selbstbehalt beträgt beim Trennungsunterhalt 1.200 €.
Dieser Selbstbehalt kann möglicherweise noch aufgestockt werden, aber dazu muss man mehr Informationen zu möglichen Mietzahlungen und sonstigen Kosten wie z.B. Medikamente, haben.
Da Sie aber grundsätzlich unterhaltspflichtig sind (wenn auch bei einem Einkommen von insgesamt 1.335 € und dem Selbstbehalt von 1.200 € derzeit nur in einem geringen Maße) , sind Sie auch zur Auskunft verpflichtet.
Erteilen Sie diese Auskunft nicht, könnten Sie auf Auskunft verklagt werden.
Die Auskünfte werden Sie daher erteilen müssen.
Die Berechnung sollte dann anhand aller konkreten Zahlen und Gesamtumstände dann gesondert vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle