Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Die Gerichte und/oder die Polizei werden Ihnen hierbei nicht behilflich sein können, solange Sie sich nicht mit Ihrer Frau darüber einig sind, ob Ihre Schwiegermutter das Haus betreten darf oder nicht.
Sie möchten die Polizei um Hilfe bitten, da es sich Ihrer Meinung nach hier um Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB
handelt. Die Polizei wird Ihnen hier jedoch nicht helfen können, da Voraussetzung für die Erfüllung dieses Straftatbestandes ist, dass sich Ihre Schwiegermutter gegen den Willen des Berechtigten in dem Haus aufhält. Rechte an dem Haus haben sowohl Sie als auch Ihre Ehefrau. Da Ihre Ehefrau mit dem Verweilen Ihrer Schwiegermutter im Haus einverstanden ist, befindet sich die Ihre Schwiegermutter nicht gegen den Willen eines Berechtigten in dem Haus. Ein Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB
liegt hier daher nicht vor.
In Betracht kommen gegebenenfalls auch (zivilrechtliche) Besitzschutzansprüche gemäß §§ 859 ff. BGB
. Diese Ansprüche sind immer dann erfüllt, wenn ein Dritter den Besitz eines Berechtigten mittels sog. verbotener Eigenmacht stört. Verbotene Eigenmacht ist gemäß § 858 BGB
dann gegeben, wenn ein Dritter dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört.
Auch hier besteht wieder die Problematik, dass nur Sie mit dem Aufenthalt Ihrer Schwiegermutter nicht einverstanden sind. Ihre Frau ist jedoch Mitbesitzerin des Hauses und kann daher Ihrer Schwiegermutter den Aufenthalt gestatten. So hat das OLG Köln bereits im Jahr 1995 (AZ.: 19 U 199/95
) entschieden, dass kein Dritter im Sinne der Besitzschutzansprüche ist, wer im Einverständnis mit einem Mitbesitzer handelt.
Das bedeutet im Ergebnis, dass Ihre Schwiegermutter nicht rechtswidrig handelt, solange Sie sich mit Einverständnis Ihrer Ehefrau in dem Haus aufhält. Die Gerichte und/oder die Polizei können Sie daher nur mit Erfolg um Hilfe bitten, wenn auch Ihre Frau nicht damit einverstanden ist, dass sich Ihre Schwiegermutter bei Ihnen aufhält. Sie müssten dann gemeinschaftlich Ihrer Schwiegermutter das Betreten des Hauses untersagen und könnten bei Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung gerichtliche und/oder polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Derzeit hält sich Ihre Schwiegermutter jedoch rechtmäßigerweise in Ihrem Haus auf.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 19.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.07.2013
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18:12
Antwort
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