Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Eine eheähnliche Gemeinschaft löst keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche für den Zeitraum nach der Trennung zwischen den Partnern aus.
Als alleinerziehende Mutter eines unehelichen Kindes haben Sie gegen den Kindesvater einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, mindestens bis 3 Jahre nach der Geburt, § 1615 Abs. 2 BGB
. Der Unterhaltsanspruch kann sich verlängern, wenn besondere Umstände beim Kind (z.B. besonderer Betreuungsaufwand aufgrund einer Krankheit), bei der Mutter oder beim Vater vorliegen, die eine Versagung des Unterhalts nach 3 Jahren als unbillig erscheinen lassen. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 5. Juli 2006, XII ZR 11/04
) z.B. darauf abgestellt, dass die unverheirateten Eltern 6 Jahre zusammengelebt haben und vor diesem Hintergrund den Betreuungsunterhalt für die Mutter auf 7 Jahre ausgedehnt.
Sollten die oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, dann empfehle ich Ihnen, sich wegen evtl. eigener Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater vor Ort von einem Fachmann beraten zu lassen.
Selbstverständlich können Sie sich wegen der Unterhaltszahlungen auch durch eine private Vereinbarung mit dem Kindesvater einigen. Allerdings ist zu empfehlen, dass Sie wegen des Kindesunterhalts das Jugendamt einbeziehen und dort eine – kostenlose – Titulierung des Kindesunterhalts veranlassen. Nur dadurch werden die Rechte Ihres Kindes optimal gewahrt, z.B. für den Fall, dass der Vater einmal nicht mehr zur Zahlung bereit sein sollte.
Nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen steht nicht zu befürchten, dass Ihnen Ihr Kind weggenommen wird, da Sie keine Umstände mitteilen, aus denen sich eine Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bei Ihnen ergibt.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Diese Antwort ist vom 08.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.08.2006
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19:11
Antwort
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