Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Abzug von 24 % des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge gilt nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn die Altersvorsorge, die bisher aufgebaut wurde, erkennbar unzulänglich ist.
Ansonsten gilt, dass ab Beginn des Rentenbezugs die Renteneinkünfte vollständig in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-