Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn die Stadt auf dem eigenen Grundstück ein Trafohäuschen errichtet, dann benötigt sie dazu grundsätzlich keine Erlaubnis Ihrerseits. Es braucht auch keine Baugenehmigung, da es sich um eine verfahrensfreie Anlage gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b Landesbauordnung Bayern (BauO) handelt (Anlage zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, wozu ausdrücklich auch Trafostationen zählen). Eine Baugenehmigung, über die Sie als Nachbar evtl. hätten unterrichtet werden müssen, existiert daher nicht, ebensowenig eine Anfechtungsmöglichkeit.
Stattdessen müssten Sie einen Anspruch auf behördliches Einschreiten geltend machen, was die Verletzung nachbarschützender Rechtsvorschriften voraussetzt.
Nachbarschützend sind vor allem die Vorschriften über Abstandsflächen (Art. 6 BauO). Für eine Beurteilung, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen einzuhalten sind, kommt es auf die genauen Abmessungen der Trafostation sowie die Bebauung Ihres Grundstücks an. Es wäre der Bebauungsplan zu prüfen, sowie ggfs. bestehende örtliche Bauvorschriften. Zur Prüfung dieser Unterlagen müssten Sie einen Anwalt beauftragen, der dann bei den zuständigen Behörden Akteneinsicht nehmen kann. Ohne Kenntnis der Details ist eine Beurteilung an dieser Stelle leider nicht möglich.
Nicht nachbarschützend ist das baurechtliche Gebot der Verkehrssicherheit einer Anlage (Art. 14 Abs. 1 BauO). Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass von der Trafostation Gefahren ausgehen, müssten Sie mit zivilrechtlichen Rechtsmitteln dagegen vorgehen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 907 BGB
. Eine bloß theoretisch mögliche Gefahr genügt allerdings nicht.
Sollte die Errichtung des Trafohäuschens zulässig sein, können Sie keine Wertminderung Ihres Grundstücks geltend machen. Ein Gewohnheitsrecht dergestalt, dass ein Nachbargrundstück ungenutzt bleibt, gibt es nicht.
Welche Erfolgsaussichten ein rechtliches Vorgehen bieten würde, kann allein aufgrund Ihrer Angaben nicht eingeschätzt werden. Sie müssten einen Anwalt in Ihrer Nähe beauftragen, der sich die örtlichen Gegenbenheiten ansieht und Akteneinsicht nimmt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt