1.11.2007
von Rechtsanwalt Andreas Hoyer
Gleichzeitig habe ich ihm eine Frist von 14 Tagen gesetzt und darum gebeten, sich bei mir zu melden, falls die Frist nicht eingehalten werden könnte. ... In einem weiteren Schreiben, habe ich den Händler davon in Kenntnis gesetzt, dass ich immer noch auf eine Neulieferung warte, diese bisher nicht erfolgt ist und ich deswegen eine weitere letzte Frist von einer Woche setze sowie androhe, vom Vertrag zurücktreten zu wollen, falls meinem Begehr nicht innerhalb dieser letzten Frist nachgekommen wird. ... Und wenn dies nicht möglich ist, wäre mein Rücktritt jetzt wirksam, auch wenn die Beweislast bei mir liegt?