3.2.2014
von Rechtsanwalt Lorenz Weber
Im Staffelmietvertrag über eine Wohnung im Landkreis München vom März 2013, dessen Mietstaffelung bis 2022 reicht, steht : "Es wurde vereinbart, dass die Mieter die vorhandene Einbauküche entfernen und durch eine EBK nach ihren Vorstellungen ersetzen, die bei Auszug in der Wohnung verbleibt." ... Das Problem liegt nun a) für die Mieter darin, dass sie im Hinblick auf eine viel länger beabsichtigte Mietdauer (s. oben Staffelmietvertrag bis 2022) eine recht luxuriöse und entsprechend teure EBK investiert haben, und b) für uns, dass wir selbst diese sehr hübsche Wohnung dennoch nur mit einer wesentlich preiswerteren EBK um etwa 5.000 € ausgestattet hätten, während wir jetzt zusätzlich zu einer Ablösung noch mit rd. 1.000 € Unkosten für einen Kühlschrank mit Gefrierfach und den zugehörigen Umbau der abzulösenden EBK rechnen müssen.