31.8.2008
von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt, ich bitte zu folgendem Fall um Ihre Einschätzung: Sachverhalt in Stichworten - Familiengrabstätte mit 3 Grabeinheiten (Wahlgräber) - 2 Grabeinheiten sind seit 1989 belegt - nach Friedhofssatzung beträgt die Ruhezeit 20 Jahre - Nutzungsrecht wurde im Jahre 2000 bis einschl. 2029 verlängert - 15.3.2008 neue Friedhofssatzung (Ruhezeit neu: 25 Jahre) - 3. Grabeinheit wurde jetzt am 26.8.2008 belegt Ich habe nun von der Stadt einen Gebührenbescheid bekommen, in dem eine Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes um weitere 4 Jahre bis 2033 erhoben wird, und zwar 780 Euro für alle 3 Grabeinheiten. In der neuen Satzung vom 15.3.2008 ist folgende Regelung enthalten: Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.